A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
Rz. 1
Jede aus einem steuerbaren Erwerbsvorgang resultierende Bereicherung ist erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16–18 ErbStG steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Mit der Regelung des als Wertermittlungsnorm kodifizierten § 13 ErbStG zählt der Gesetzgeber katalogmäßig die Fälle auf, in denen er – ausnahmsweise – aus sachlichen Gründen und unter besonderen Voraussetzungen vollständig oder teilweise auf die Besteuerung verzichten will. Weitere sachliche Steuerbefreiungen enthalten § 18 ErbStG sowie § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" v. 2.8.2000. Im Umkehrschluss bestätigen diese Regelungen die Steuerbarkeit der einschlägigen Erwerbsvorgänge.
Rz. 2
Technisch ist der Erwerb im Umfang der jeweiligen Steuerbefreiung zu kürzen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 ErbStG, die grundsätzlich im Steuerentstehungszeitpunkt erfüllt sein müssen (§ 11 ErbStG; Ausnahmen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. aa ErbStG [s. Anm. 14]; § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 1 ErbStG [s. Anm. 26.3 ff.]; § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG [s. Anm. 139]), geschieht von Amts wegen. Dabei ist jede Regelung separat anwendbar (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG) und eine kumulative Anwendung der Befreiungsnormen daher nicht ausgeschlossen.
Rz. 3
Mit dem ErbStRG v. 24.12.2008 wurde die Vorschrift geändert und ergänzt. Betroffen sind die Regelungen in Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4a, 7, 9 und 18; hinzu kamen Nrn. 4b und 4c. Die insoweit neu gefassten bzw. neuen Normen gelten grundsätzlich nur für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 31.12.2008 (§ 37 Abs. 1 ErbStG). Sie können jedoch bei Erwerben von Todes wegen auch schon für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 anwendbar sein, wenn der/die Erwerber dies nach Art. 3 ErbStRG – bis spätestens 30.6.2009 – beantragt hat/haben (s. aber § 37 ErbStG, insb. Anm. 27 und 28). Zur Änderung durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 s. Anm. 5 und 21. Zu den weiteren Änderungen durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015 und das Gesetz zur Neuregelung des Kulturschutzrechts v. 31.7.2016 s. Anm. 163 ff. und 11.2.
Rz. 4
Einstweilen frei.
B. Steuerbefreiungstatbestände
I. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 5
Soweit sich der Erwerb aus Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung sowie sonstigen beweglichen Gegenständen zusammensetzt, stehen Personen der Stkl. I Freibeträge bis zu 41 000 EUR bzw. 12 000 EUR zu (Nr. 1 Buchst. a und b). Alle andere Erwerber erhalten hierfür insgesamt nur einen Freibetrag in letztgenannter Höhe (Nr. 1 Buchst. c). Maßgebend ist selbstverständlich der gemeine Wert der einzelnen Gegenstände (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Das Finanzamt hat die Freibeträge von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 85 AO).
Beachten Sie: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen i.S. des § 1 LPartG wurden erst mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 13.12.2010 neben Ehegatten in die Stkl. I aufgenommen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 4 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 v. 8.12.2010). Trotzdem sind die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG für sie bereits für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.7.2001 in allen noch nicht bestandskräftig besteuerten Fällen anzuwenden (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010). § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, der diese Rechtslage für Erwerbe nach dem 31.12.2008 angeordnet hatte, ging damit ins Leere und wurde aufgehoben.
Nicht privilegiert sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung zum Grund-, dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Betriebsvermögen des Erblassers/Schenkers gehören (§ 13 Abs. 1 Satz 2, vormals 3, ErbStG). Welche Sachen als Hausrat begünstigt sind, wird nicht einheitlich beurteilt; insoweit ist auf die übrige Kommentarliteratur zu verweisen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 E...