Rz. 5

[Autor/Stand] Soweit sich der Erwerb aus Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung sowie sonstigen beweglichen Gegenständen zusammensetzt, stehen Personen der Stkl. I Freibeträge[2] bis zu 41 000 EUR bzw. 12 000 EUR[3] zu (Nr. 1 Buchst. a und b). Alle andere Erwerber erhalten hierfür insgesamt nur einen Freibetrag in letztgenannter Höhe (Nr. 1 Buchst. c). Maßgebend ist selbstverständlich der gemeine Wert der einzelnen Gegenstände (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Das Finanzamt hat die Freibeträge von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 85 AO).[4]

Beachten Sie: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen[5] i.S. des § 1 LPartG wurden erst mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 13.12.2010 neben Ehegatten in die Stkl. I aufgenommen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 4 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 v. 8.12.2010).[6] Trotzdem sind die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG für sie bereits für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.7.2001 in allen noch nicht bestandskräftig besteuerten Fällen anzuwenden (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010).[7] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes,[8] der diese Rechtslage für Erwerbe nach dem 31.12.2008 angeordnet hatte, ging damit ins Leere und wurde aufgehoben.[9]

Nicht privilegiert sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung zum Grund-, dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Betriebsvermögen des Erblassers/Schenkers gehören (§ 13 Abs. 1 Satz 2, vormals 3, ErbStG).[10] Welche Sachen als Hausrat begünstigt sind, wird nicht einheitlich beurteilt[11]; insoweit ist auf die übrige Kommentarliteratur zu verweisen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes[12] sind grundsätzlich nur solche körperlichen Gegenstände gemeint, die "üblicherweise zur Ausstattung der gemeinschaftlichen Wohnung" von Ehegatten und/oder Lebenspartnern gehören. Ist dies zu verneinen, kann es sich nur um sonstige bewegliche Gegenstände handeln.[13]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Auch wenn die mit dieser Norm gewährte Steuerbefreiung betragsmäßig gering erscheint, eröffnet sie doch dem versierten Berater, insb. im Wege der mittelbaren Schenkung, ein nicht unbeachtliches Gestaltungspotenzial.[15] Dass die Finanzverwaltung, offenbar mit einhelliger Zustimmung der Literatur[16], die damit möglichen Vergünstigungen im Rahmen der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums nur einmal gewähren will[17], ist zu überdenken. Immerhin folgte der Gesetzgeber mit der durch das Jahressteuergesetz 1997[18] vollzogenen Verdoppelung der Freibeträge der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach größtmöglicher Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens.[19] Sie stellen damit keine rein quantitative, sondern wohl eher eine qualitative Steuerbefreiung des Erwerbs (und nicht des Erwerbers) dar. Einschlägig begünstigte Erwerbe dürfen deshalb nicht nach § 14 ErbStG berücksichtigt werden.[20] Konsequent müsste man dann aber auch den erwerbsmindernden Abzug gegenstandsbezogener Belastungen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG versagen, den die Finanzverwaltung zugesteht.[21]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Beachten Sie: Die hiermit gewährten Begünstigungen sollen sich nicht auf den Gesamtwert der zu den genannten Vermögensgruppen gehörenden Gegenstände beziehen. Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber stehen die Freibeträge jedem Erwerber für seinen Anteil an dem erworbenen Vermögen zu.[23]

 

Rz. 8– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] So die Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 10 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, aa) ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918; ebenso Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 5 (aber § 13 ErbStG Rz. 1: Freigrenze).
[3] Hinweis: Für Steuerentstehungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 betrug dieser Freibetrag 10 300 EUR; vgl. § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[4] Halaczinsky, UVR 2013, 265 – unter II.1.
[5] Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden der Begriff "Lebenspartner" verwendet.
[6] Art. 14 Nrn. 3 Buchst. a, 6 JStG 2010, BGBl. I 2010, 1768.
[7] Ursächlich ist der Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721 = ErbStB 2010, 295 m. Komm. Hartmann.
[8] BGBl. I 2008, 3018.
[9] Art. 14 Nr. 1 JStG 2010, BGBl. I 2010, 1768.
[10] FG Düsseldorf v. 8.2.2017 – 4 K 2510/15 Erb, EFG 2017, 679 = ErbStB 2017, 170 m. Komm. Kirschstein.
[11] S. bspw. zum einzigen PKW einer Familie OLG Düsseldorf v. 23.10.2006 – 2 UF 97/06, NJW 2007, 1001 m.w.N.
[12] So zu Art. 1 Nr. 10 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, bb) ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918.
[13] Stein/Tack, ZEV 2013, 180 (ausführlich unter 1.).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[15] FG Düsseldorf v. 8.2.2017 – 4 K 2510/15 Erb, EFG 2017, 679 = ErbStB 2017,...

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