Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Zweck und Inhalt der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 160 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt den Umfang des land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebes. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen den §§ 34 und 141 BewG. Ergänzende Erläuterungen waren im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (Anwendungserlass) zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF) v. 1.4.2009 enthalten. Diese Erläuterungen haben inzwischen als R B 160.1 bis R B 160.22 Aufnahme in die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 und 2019 gefunden.
Rz. 2
§ 160 Abs. 1 BewG enthält eine Beschreibung des Bewertungsobjekts "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Diese erfolgt in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Einheitsbewertung (vgl. § 34 BewG) und den Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten (vgl. § 141 BewG). Die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist auf Grund von örtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei der Ermittlung des gemeinen Werts weiterhin erforderlich.
Rz. 3
Auch Absatz 2 der Vorschrift greift auf die bewährten Regelungen zurück. Diese Regelung definiert den Begriff Wirtschaftsteil und zählt die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend auf. Der Begriff Nutzung umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die einem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung, entspricht der Wert dieser Nutzung gleichzeitig dem Wirtschaftswert. Die Definition der einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und ihre Abgrenzung werden mit Rücksicht auf das vom Bundesverfassungsgericht geforderte dynamische Bewertungsverfahren und im Hinblick auf die Fortentwicklung der Land- und Forstwirtschaft durch Rechtsverordnung geregelt. Daher wurde im § 160 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG mit den "übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen" ein Auffangtatbestand geschaffen.
Rz. 4
Die Absätze 3 bis 6 bieten die Definition des Abbaulands, des Geringstlands, des Unlands und der Nebenbetriebe und grenzen die genannten Bereiche von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ab. Hierbei wird wiederum im Wesentlichen auf die bekannten Definitionen zur Einheitsbewertung zurückgegriffen (vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG).
Rz. 5
Absatz 7 entspricht weitgehend inhaltlich dem § 34 Abs. 7 BewG. Die Vorschrift trifft eine Regelung für im Ganzen verpachtete Betriebe, die auf Dauer zwar noch der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, jedoch nicht mehr selbst bewirtschaftet werden (Stückländereien). Neu ist allerdings eine für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wichtige zeitliche Festlegung der Pachtdauer an einen Dritten von mindestens 15 Jahren, wobei in bestimmten Fällen auch eine kürzere Pachtdauer diesen Zusammenhang nicht löst, wenn von einer Wiederaufnahme des Betriebes aus der Sicht des Bewertungsstichtages auszugehen ist.
Rz. 6
Die Absätze 8 und 9 beschäftigen sich mit den zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohnungen. Dabei definiert § 160 Abs. 8 BewG den Begriff der Betriebswohnungen, während § 160 Abs. 9 BewG den Wohnteil vom Wirtschaftsteil abgrenzt. Die Definition der Betriebswohnung entspricht inhaltlich § 141 Abs. 3 BewG. Auch die Abgrenzungsproblematik beim Wohnteil deckt sich im Wesentlichen mit den Regelungen des § 34 Abs. 3 BewG.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 10
§ 160 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.
Rz. 11
Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden war, ist sie inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung. Nachdem das BVerfG die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber über das Steueränderungsgesetz 2015 mit Wirkung vom 1.1.2009 den ...