aa) Allgemeines
Rz. 27
Der Begriff: "Kapitalforderungen" ist weder im bürgerlichen Recht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Unter "Kapitalforderungen" i.S. des § 12 BewG sind solche Forderungen zu verstehen, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind.
Rz. 28
Zu den Kapitalforderungen gehören die folgenden Gegenstände:
- Darlehensforderungen,
- Spar- und Bankguthaben,
- Lohn- und Gehaltsforderungen,
- Geldforderungen aus Warenlieferungen und für Leistungen,
- Geldforderungen aus Erbauseinandersetzungen und aus Pflichtteilsansprüchen,
- Ansprüche auf Versicherungssummen, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
- Ansprüche auf fällige Rentenversicherungen und auf Beitragsrückerstattungen.
- Zinsforderungen, wenn der Anspruch auf Zinsen am maßgebenden Stichtag bereits entstanden ist. Der Umstand, dass die Zinsen erst nach dem Stichtag errechnet werden, schließt die Hinzurechnung zu den Kapitalforderungen nicht aus.
- Kapitaleinlage des typischen stillen Gesellschafters. Der typische stille Gesellschafter ist mit einer Kapitaleinlage am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft, ggf. auch am Verlust beteiligt (§ 232 HGB), jedoch nicht am Unternehmensrisiko. Trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters ist die typische stille Beteiligung für die Vermögensbesteuerung wie eine Kapitalforderung zu behandeln. Handelt es sich bei der stillen Beteiligung um eine Sacheinlage, so ist ein entsprechender Sachanspruch zu erfassen.
Rz. 29
Einstweilen frei.
bb) Forderungen auf andere Leistungen als Geld
Rz. 30
Forderungen, die auf andere Leistungen als auf Geld gerichtet sind, zählen nicht zu den "Kapitalforderungen". Ihre Bewertung richtet sich nach § 9 BewG.
Hierher gehören insbesondere
- die Ansprüche auf Sachleistungen, wie auf Waren, Wertpapiere oder handwerkliche Leistungen.
- die schuldrechtliche Forderung eines Verpächters auf entschädigungslose Überlassung eines auf dem gepachteten Grund und Boden vom Pächter errichteten Gebäudes nach Ablauf der Pachtzeit (Heimfallsrecht).
Rz. 34
Einstweilen frei.
cc) Abgrenzung zu Kapitalforderungen nach § 11 BewG
Rz. 35
Kapitalforderungen aus Wertpapieren und Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 11 BewG zu bewerten, und zwar, soweit Kurswerte bestehen, mit dem Börsenkurs. Soweit keine Börsenkurse bestehen, ist der gemeine Wert maßgebend, der aus Verkäufen abzuleiten bzw. unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft, um deren Anteile es sich handelt, zu schätzen ist. Zu den Einzelheiten s. § 11 BewG Anm. 530.