Rz. 1229
Zum aktiven notwendigen Sonderbetriebsvermögen I zählen alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Dazu gehören insb. die Wirtschaftsgüter, welche der Gesellschafter-Eigentümer der Personengesellschaft unmittelbar zur Nutzung überlässt und von dieser für eigengewerbliche Zwecke genutzt werden, wobei ohne Belang ist, ob diese Nutzungsüberlassung entgeltlich (z.B. durch Miete oder Pacht) oder unentgeltlich geschieht und ob die Nutzungsüberlassung auf schuldrechtlicher (z.B. Miete, Pacht) oder auf dinglicher Grundlage (z.B. Nießbrauch, Erbbaurecht) erfolgt.
Rz. 1230
Taugliche Objekte einer solchen Nutzungsüberlassung sind z.B. Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile, Maschinen, Patente und dergleichen.
Rz. 1231
Bewertungsrechtliche Besonderheiten bestanden nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage für Grundstücke. Nach § 99 Abs. 2 BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung galt ein Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würde, nur dann als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb diente (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F.). Diente das Grundstück hingegen nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so rechnete das ganze Grundstück zum Grundvermögen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.).
Rz. 1232
Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber (oder Personengesellschafter) noch andere Personen beteiligt waren, galt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers (Personengesellschafters) nicht als Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F.).
Rz. 1233
Bis zum 31.12.2008 galt: Diente ein dem Personengesellschafter gehörendes Grundstück zu mehr als der Hälfte dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft, so war es insgesamt als Sonderbetriebsvermögen zu erfassen, auch wenn es teilweise zu anderweitigen Zwecken, z.B. zu privaten Zwecken des Gesellschafters, genutzt wurde. In diesem Punkt unterschied sich das Bewertungsrecht vom Ertragsteuerrecht, wo seit jeher bei einer privaten Mitbenutzung durch den Gesellschafter eine Aufteilung des Grundstücks in zwei Wirtschaftsgüter vorgenommen wird, und zwar in das Wirtschaftsgut, das eigengewerblichen Zwecken dient, und in das Wirtschaftsgut, das zu privaten Zwecken genutzt wird. Nur der erstgenannte Grundstücksteil ist ertragsteuerlich zum Sonderbetriebsvermögen I des Personengesellschafters zu rechnen.
Rz. 1234
Waren an dem der Personengesellschaft überlassenen Grundstück des Gesellschafters neben diesem noch andere Personen beteiligt, führte dies bis zum 31.12.2008 aus bewertungsrechtlicher Sicht dazu, dass weder das Grundstück insgesamt noch – insoweit abweichend vom Ertragsteuerrecht – der dem Personengesellschafter gehörende Grundstücksteil als Sonderbetriebsvermögen anzusetzen war.
Rz. 1235
Vgl. in diesem Zusammenhang auch die bis zum 31.12.2008 anzuwendenden R 117 ErbStR 2003 und H 117 ErbStR 2003.
Rz. 1236
Einstweilen frei.
Rz. 1237
Ein besonderes Problem ergab sich nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Zusammenhang mit der Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F., nach der abweichend von § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. der den in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehörende Grundbesitz stets zu den Betriebsgrundstücken gehörte:
Rz. 1238
Stand das Grundstück im Eigentum einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft und wurde es einer (anderen) Personengesellschaft zur Nutzung überlassen, an der die Eigentümer-Kapitalgesellschaft oder Eigentümer-Personengesellschaft als Gesellschafterin beteiligt war, so stellte sich die Frage, ob sich die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen I der Beteiligungs-Personengesellschaft (Unterpersonengesellschaft) nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F. oder nach § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. bestimmte. Nach der zuerst genannten Vorschrift hätte nur dann Sonderbetriebsvermögen bei der Beteiligungs-Personengesellschaft vorgelegen, wenn das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb der (Unter-)Personengesellschaft diente. In diesem Fall wäre das gesamte Grundstück, also auch ein etwaiger von der Eigentümer-Kapitalgesellschaft oder Eigentümer-Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) für eigengewerbliche Zwecke genutzter Grundstücksteil Sonderbetriebsvermögen bei der Unterpersonengesellschaft gewesen. Lag dagegen eine überwiegende Nutzung des Grundstücks durch die Beteiligungs-Personengesellschaft nicht vor, so wäre das gesamte Grundstück als originäres Betriebsvermögen der Eigentümer-Kapitalgesellschaft oder Eigentümer-Personengesellschaft zu erfassen gewesen.
Rz. 1239
In der Literatur ist zu diesem Problem zu Recht die A...