Rz. 429
[Autor/Stand] Die Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person (Organschaft) führt nicht dazu, dass die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person (Organträger) zugeordnet werden.[2] Die Ausgleichsposten im Falle der Organschaft waren weder bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens der Organgesellschaft noch des Organträgers anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.).
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