Rz. 5

[Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.[2]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Zweck der Abrundung erschließt sich nicht, denn bei Anwendung der Messzahlen im Promillebereich (vgl. §§ 14 und 15 GrStG 2025) ergeben sich bei einer Abrundung auf volle 100 EUR regelmäßig keine glatten Euro-Beträge.[4] Die Verpflichtung zur Abrundung auf glatte Euro-Beträge ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, weil derartige Regelungen weder für die Feststellung des Grundsteuermessbetrages noch für die Festsetzung der Grundsteuer durch Steuerbescheid bestehen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Beträgt der Grundsteuerwert weniger als 100 EUR, ist der Grundsteuerwert auf 0 EUR festzustellen. Das ergibt sich aus § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach eine gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte erforderlich ist, auch wenn der festzustellende Wert 0 EUR beträgt. In diesem Fall wäre eine unterbliebene Feststellung nach § 179 Abs. 3 AO durch Ergänzungsbescheid nachzuholen, vgl. § 30 BewG Rz. 11. Auch absolute Bagatellfälle können somit nicht vermieden werden.[6]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Erfolgt die Festsetzung der Grundsteuerwerte gesondert und einheitlich für mehrere Feststellungsbeteiligte (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG), ist nur der einheitlich festgestellte Grundsteuerwert abzurunden, nicht aber die einzelnen Anteile am Grundsteuerwert, weil diese Bestandteil der Zurechnungsfeststellung und nicht der Wertfeststellung sind.[8]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2021
[2] Mannek, Die große Grundsteuer-Reform, S. 186; Grootens, GrStG/BewG, § 230 BewG Rz. 62.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2021
[4] A.A: Grootens, GrStG/BewG, § 230 BewG Rz. 11, der von einer Erleichterung des Besteuerungsverfahres spricht.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2021
[6] A.A. Roscher, § 230 BewG Rz. 84.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2021
[8] Grootens, GrStG/BewG, § 230 BewG Rz. 63.

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