Rz. 39

[Autor/Stand] Eine Hinzurechnung der Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter ist nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG vorgesehen. Nach den ErbStR 2011 sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren nur anzusetzen, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann. Dies wäre beispielsweise beim Kundenstamm oder beim Know-how denkbar (R B 11.3 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2011[2]). Damit soll vermieden werden, dass Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren innerhalb des Substanzwerts erfasst werden, in denen sich ausschließlich die Ertragsaussichten des Unternehmens widerspiegeln.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Die Frage, ob die für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 mit Abschn. 4 Abs. 3 Satz 5 BV-Erlass vom 17.5.2011[4] eingeführte Auffassung der Finanzverwaltung Auswirkungen auf die nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung der Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter hat, ist offen.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Die Korrekturvorschrift des § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG ist m.E. unabhängig von der Auffassung, wie Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen sind. Die gesetzlich vorgesehene Korrektur muss zur Ermittlung des Ertragswerts also auch bei Bewertungszeitpunkten nach dem 30.6.2011 erfolgen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Vgl. auch Abschn. 4 Abs. 3 Satz 5 BV-Erlass v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Gl. lt. BV-Erl. v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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