Rz. 5
Seither sind bald 30 Jahre vergangen. Nur wenige Fälle, in denen die Anwendung des ErbStG-DDR streitig wurde, dürften noch nicht rechtskräftig entschieden sein. Im Übrigen unterlagen auch die nach dem ErbStG-DDR zu besteuernden Erwerbe der Festsetzungsverjährung mit der AO 1977 entsprechenden Anlauf- und Ablaufhemmungsregeln. Allenfalls nicht entdeckte Schenkungen könnten daher noch besteuert werden (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO-DDR 1990).
Rz. 6
I.d.R. kommt es heutzutage nicht mehr zur Anwendung des § 37a Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Die Norm griff nur in Erbfällen, wenn die ohnehin weitgehend identischen Steuerentstehungsvorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG-DDR ausnahmsweise zu unterschiedlichen Stichtagen führten.
Rz. 7
§ 37a Abs. 2 Satz 2 ErbStG trägt der Tatsache Rechnung, dass auch nach § 34 ErbStG-DDR – unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach der für Erwerbe vor dem 31.8.1980 geltenden Vorschrift des § 25a ErbStG a.F. – die Versteuerung ausgesetzt werden konnte. Kam/kommt es in derartigen Fällen zur Beendigung der Aussetzung, stellt die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 ErbStG eine einheitliche Handhabung sicher; d.h. erst dann entsteht der Steueranspruch und der Erwerb ist damit nach dem aktuell gültigen ErbStG zu besteuern (s. auch § 35 ErbStG Anm. 64).
Rz. 8
§ 37a Abs. 4 ErbStG rekurriert auf § 14 ErbStG. Danach sind für Zwecke der Steuerberechnung alle innerhalb eines vorangegangenen Zehn-Jahres-Zeitraums von derselben Person erhaltenen Zuwendungen zu berücksichtigen. Vorerwerbe, die dem ErbStG-DDR unterlegen haben, konnten daher nur mit Nacherwerben, die vor dem 1.1.2001 verwirklicht wurden, zusammengerechnet werden. Die Norm hat sich damit durch Zeitablauf erledigt.
Rz. 9
Dies trifft auch für § 37a Abs. 5 ErbStG zu. Nach § 20 ErbStG-DDR wurde, ähnlich § 27 ErbStG, bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I innerhalb von maximal zehn Jahren eine Steuerermäßigung gewährt.
Rz. 10
§ 37a Abs. 6 ErbStG sieht die Anwendung der Stundungsregelung des § 28 ErbStG auch für einen Erwerb von Betriebs- und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen vor, der noch nach dem ErbStG-DDR zu versteuern wäre, das eine solche Möglichkeit nicht kannte. Einschlägige Fälle dürften inzwischen nicht mehr offen sein.
Rz. 11
§ 37a Abs. 7 ErbStG ermöglicht, anders als dies § 33 ErbStG-DDR vorsah, die Ablösung einer für den Erwerb wiederkehrender Nutzungen und Leistungen antragsgemäß festgesetzten Jahressteuer. Sollten derartige Festsetzungen nach damaligem Recht im Beitrittsgebiet geschehen sein, kann die Jahressteuer nun doch noch mit ihrem Kapitalwert in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 ErbStG abgelöst werden.
Rz. 12
Bei Aussetzung der Besteuerung nach § 34 ErbStG-DDR über den 31.12.1990 hinaus ordnet § 37a Abs. 8 ErbStG die Weiteranwendung dieser Vorschrift an. Davon betroffen sind alle Fälle, in denen das belastete Vermögen inzwischen durch Erbfolge erneut übergegangen ist. Dieser Übergang löst keine Erbschaftsteuer aus, da ein Erbschaftsteueranspruch erst mit Beendigung der Aussetzung entsteht (s. oben Anm. 7) und § 34 Abs. 2 ErbStG-DDR nun einen unmittelbaren Erwerb des Vermögensinhabers vom ursprünglichen Erblasser (Schenker; § 1 Abs. 2 ErbStG/§ 1 Abs. 2 ErbStG-DDR) fingiert.