Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 27
Mit dem in § 125 Abs. 2 Satz 1 BewG erstmals eingeführten Begriff "Ersatzwirtschaftswert" hat der Gesetzgeber einerseits eine Verbindung zur Einheitsbewertung dadurch geschaffen, dass in diesem Begriff der Wirtschaftswert i.S. des § 46 BewG mit angesprochen wird und andererseits durch den Begriffsteil "Ersatz" gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass eine völlige Identität zwischen der Definition des Wirtschaftswerts und der des Ersatzwirtschaftswerts nicht vorhanden ist.
Rz. 28
§ 125 Abs. 2 Satz 1 BewG weist darüber hinaus auf eine Abweichung von § 19 Abs. 1 BewG hin. Diese Abweichung besteht nicht nur in dem Austausch der Begriffe "Einheitswerte" durch "Ersatzwirtschaftswerte", sondern auch darin, dass nach § 19 Abs. 1 BewG Einheitswerte "festgestellt" werden sollen, während die Ersatzwirtschaftswerte nur "der Besteuerung zugrunde gelegt" werden sollen. Durch diese Formulierung wird deutlich gemacht, dass es sich bei dem hiermit normierten Verfahren nicht um eine gesonderte Feststellung i.S. der §§ 179 ff. AO handelt, sondern dass die Ersatzwirtschaftswerte lediglich als Grundlage für die Besteuerung dienen sollen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Ersatzwirtschaftswerte nicht selbständig mit dem Einspruch angefochten werden können, sondern hierfür ein Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbescheid erforderlich ist. Da die Zuständigkeit für die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte weder im Bewertungsgesetz noch in der Abgabenordnung explizit geregelt ist, kommt hier eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Damit ist das Lagefinanzamt örtlich zuständig.
Rz. 29
Die von ihrer Bedeutung her wesentlichste Beziehung zwischen Ersatzwirtschaftswerten und Besteuerung wird durch § 40 GrStG hergestellt. Diese Vorschrift führt dazu, dass im Rahmen der Grundsteuermessbetrags-Veranlagung die Ersatzwirtschaftswerte ermittelt werden und die Steuerschuldnerschaft für die Grundsteuer vom Eigentümer auf den Nutzer verlagert wird (vgl. dazu Anm. 38). Daher waren zum 1.1.1991 zunächst alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet im Rahmen einer Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 125 BewG zu bewerten. Die so ermittelten Ersatzwirtschaftswerte behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Wege einer Neuveranlagung i.S. des § 17 GrStG ein neuer Wert festgesetzt wird. Dabei sind die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 BewG zu beachten.
Rz. 30
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 126 BewG und hier insbesondere die Anm. 7 bis 15 Bezug genommen.
Rz. 31– 33
Einstweilen frei.