Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Binnenfischerei (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 20
Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche, Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer.
Rz. 21
Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" in der Form der Fischerei. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb auf Grund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
Rz. 22
Somit ist ein etwaiges selbständiges Fischereirecht ebenso Bestandteil der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung "Binnenfischerei" wie das zur Ausübung der Fischerei etwa gehörige unbewegliche Vermögen und das bewegliche Fischereivermögen.
Rz. 23
Auch ein Fischereirecht, das der Inhaber nicht selbst ausübt, sondern verpachtet, gehört zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Fischereirecht ist dem Verpächter zuzurechnen. Die dem Pächter gehörenden Betriebsmittel sind nach § 34 Abs. 4 BewG der Nutzung zuzurechnen. Gegenstand der Bewertung ist nicht das Fischereirecht als solches, sondern die als Binnenfischerei bestehende sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die allerdings auch ein vorhandenes Fischereirecht mit umfasst.
Rz. 24
Überlässt der Eigentümer eines Gewässers das Fischereirecht unwiderruflich einem Dritten, z.B. einer Fischerzunft, so ist das Fischereirecht dem ausschließlich zum Fischen Berechtigten zuzurechnen. Dieser ist als wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Übergang des Fischereirechts dinglich nicht gesichert ist. Sind die Rechtsverhältnisse nicht geklärt, so gilt für die Bewertung als Inhaber der Fischereiberechtigung, wer über sie tatsächlich verfügt.
Rz. 25
Steht das Fischereirecht an einem Fluss oder an der Teilstrecke eines Flusses mehreren Fischereiberechtigten, z.B. mehreren Fischerzünften, gemeinsam zu, so muss die Wasserfläche auf die Berechtigten aufgeteilt werden. Dies kann nach der Anzahl der den Berechtigten jeweils angehörenden Berufsfischer geschehen, wobei ggf. die Zahl von beteiligten Nebenerwerbsfischern und Sportanglern in "Berufsfischereieinheiten" umzurechnen wäre.
Rz. 26
Die Hochseefischerei und die Küstenfischer sind gewerbliche Betriebe. Auch die Zierfischzucht gehört – wie bereits ausgeführt – nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 27
Die Binnenfischerei ist entsprechend dem für die Land- und Forstwirtschaft allgemein maßgebenden Bewertungsgrundsatz des § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BewG mit dem Ertragswert zu bewerten, der durch ein vergleichendes Verfahren zu ermitteln ist. Der Vergleichswert wird aber nicht mit Hilfe von Vergleichszahlen, sondern unmittelbar ermittelt. Soweit das vergleichende Verfahren in Einzelfällen nicht durchführbar ist, wird der Ertragswert einzeln ermittelt.
Rz. 28
Die Einzelheiten der Bewertung der Binnenfischerei ergeben sich aus den Abschn. 7.04 bis 7.08 BewRL. Das Verfahren sieht die folgenden Stufen vor:
Rz. 29
Der Ausgangswert ergibt sich durch Multiplikation der nachhaltigen Höhe der Jahresfänge mit 2,16 DM je kg. Die nachhaltige Höhe der Jahresfänge war bei der Hauptfeststellung 1964 mengenmäßig aus den Jahresfängen der Kalenderjahre 1960 bis 1963 zu ermitteln. Der Vervielfältiger von 2,16 ergibt sich dadurch, dass je kg Erzeugnisse ein Preis von 2 DM bis 3,50 DM und als nachhaltig erzielter Reinertrag ein Betrag von 0,12 DM angesetzt wurde. Damit ergibt sich ein Ertragswert je kg von 0,12 DM × 18 = 2,16 DM. Mit dem Ausgangswert ist auch ein eigener Brutbetrieb abgegolten.
Rz. 30
Die Korrektur des Ausgangswerts durch Abrechnungen wegen abweichender wirtschaftlicher Ertragsbedingungen erfolgt in Bezug auf die innere und äußere Verkehrslage unter Berücksichtigung der in Abschn. 7.06 BewRL enthaltenen Tabellen S 2 bis S 4. Abrechnungen für Betriebsgröße sind dann zu machen, wenn der nachhaltige Jahresfang 3 000 kg nicht übersteigt, wobei die Abrechnung 10 v.H. des Ausgangswerts beträgt. Weiter kommen Abrechnungen oder Zurechnungen nach Tabelle S 5 in Abschn. 7.06 BewRL in Betracht, wenn die Gegend üblichen Preise je kg Erzeugnisse 2 DM unter- oder 3,50 DM überschreiten.
Rz. 31
Bei der Bewertung sind die Erträge aus ...