Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
§ 240 Abs. 1 BewG beinhaltet keine eigenständige Definition des Kleingartenlandes bzw. des Dauerkleingartenlandes. Die Vorschrift verweist lediglich auf die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Danach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient und zudem in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Ein Kleingarten soll dabei nicht größer als 400 qm sein. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung sollen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Rz. 11
Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten im Sinne des vorstehenden Absatzes, der sich auf einer Fläche befindet, die im Bebauungsplan der jeweiligen Kommune für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Rz. 12
Diese Kleingärten und Dauerkleingärten gelten nach § 240 Abs. 1 BewG generell als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift und der fiktiven Einordnung alle Argumente vom Tisch gewischt, die bei genauer Auslegung gegen die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen sprechen. So dienen Kleingärten regelmäßig mehr der Erholung als der dauerhaften und planmäßigen Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Sie tragen zudem im Regelfall nicht mehr dazu bei, das Familieneinkommen zu erhöhen, sondern stellen im Gegenteil einen Kostenfaktor dar.
Rz. 13
Nicht als Kleingarten gelten hingegen Gärten, die zwar die Voraussetzungen der Rz. 10 erfüllen, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt werden. Zu den Haushaltsangehörigen gehören dabei neben dem Eigentümer der Ehe- oder Lebenspartner, der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie und Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Rz. 14
Ebenfalls nicht als Kleingarten gelten Gärten, die einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung und Gärten die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen sind. Grundstücke, die nach den vertraglichen Bestimmungen nur für den Anbau bestimmter Gartenbauerzeugnisse genutzt werden dürfen scheiden ebenso aus, wie Grundstücke, die vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden dürfen.
Rz. 15– 19
Einstweilen frei.