Rz. 21
Das Tatbestandsmerkmal Außenanlage wird im Bewertungsgesetz nicht näher inhaltlich bestimmt. § 89 BewG enthält lediglich die Vorgabe, dass bei der Ermittlung des Werts eines Grundstücks neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert auch der Wert der Außenanlagen zu erfassen ist. Beispielhaft werden durch § 89 BewG Umzäunungen sowie Wege- und Platzbefestigungen aufgeführt.
Rz. 22
Allgemein umfasst der Begriff diejenigen Anlagen und Bauwerke eines Grundstücks, die kein Gebäude oder Betriebsvorrichtungen sind. Nach der Rechtsprechung dienen Wege und Platzbefestigungen grundsätzlich der Erschließung des Grundstücks und sind nur ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung anzusehen. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie die Abgrenzung von Außenanlagen gegenüber Betriebsvorrichtungen. Dabei ist allgemein davon auszugehen, dass sofern die Anlage der Benutzung des Grundstücks dient, eine Außenanlage vorliegt. Wird dagegen durch ihren Einsatz ein auf dem Grundstück ausgeübtes Gewerbe unmittelbar betrieben bzw. mitbetrieben, steht die Anlage also in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb und dient diese demzufolge nicht nur der Benutzung des Grundstücks, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung.
Rz. 23
Zur Abgrenzung der Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen im Einzelnen siehe die Kommentierung zu § 68 BewG Rz. 86 ff.
Rz. 24
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören grundsätzlich zu den Außenanlagen insbesondere die folgenden Grundstückseinrichtungen:
- Einfriedungen
- Tore
- Stützmauern
- Brücken
- Unterführungen
- Wegebefestigungen
- Platzbefestigungen
- Schwimmbecken
- Tennisplätze
- besondere Gartenanlagen
- die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen
- Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen
Rz. 25
- Im Einzelfall können auch die folgenden Außenanlagen dem Bereich der Grundstückseinrichtungen zugerechnet werden:
- Sammelgruben
- Brunnen
- nicht mit dem Gebäude verbundene Freitreppen
- Werke bildender Künstler (Plastiken)
Rz. 26
Für die Anerkennung von Platzbefestigungen als Betriebsvorrichtungen in Abgrenzung zur Außenanlage muss eine besondere Betriebsbezogenheit vorliegen. Bei Außenanlagen in Form von Platz- und Wegebefestigungen hat die Rechtsprechung dann Betriebsvorrichtungen angenommen, wenn die Bodenbefestigungen in einem so engen Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass sie für den Grundstückseigentümer nach Einstellung des konkreten Betriebs wertlos seien. Dafür kann im Einzelfall insb. vorgetragen werden, dass ein Erwerber für die Befestigung nicht zur Zahlung eines Entgeltes bereit ist. Dies soll z.B. bei Bodenbefestigungen von Tankstellen der Fall sein; dagegen nicht bei der Bodenbefestigung für die Zu- und Abfahrt zu und von einer Autowaschanlage. Auch soll dies nicht der Fall sein bei Bodenbefestigungen vor Garagen sowie vor Reparaturwerkstätten bzw. Bodenbefestigungen bei Dauerparkplätzen. Diese Bodenbefestigungen sind als Außenanlagen für Zwecke des Einheitswerts des Grundstücks zu behandeln.
Rz. 27– 30
Einstweilen frei.