I. Rechtsstellung der Beteiligten
Rz. 6
Beteiligte eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens betrifft vor allem die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97 AO), die primär durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird (§§ 149, 150 AO). Im Gegenseitigkeitsverhältnis hierzu steht die Pflicht der Behörden, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§§ 91, 110 AO).
Rz. 7
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BewG benennt als Beteiligte die Personen, denen diese Rechte und Pflichten im Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG zustehen bzw. obliegen. Von dieser nicht erfasste Personen sind grundsätzlich nicht am Feststellungsverfahren beteiligt. Sie sind Dritte, die ggf. Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen haben (§§ 93 Abs. 1 Satz 3, 94, 97 Abs. 1 Satz 3 AO), Bevollmächtigte, oder Beistände (§ 80 AO).
Rz. 8
Einstweilen frei.
II. Beteiligung aufgrund Zurechnung des Feststellungsgegenstands (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Rz. 9
Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteiligt, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Es kommt auf die personelle Zurechnung des jeweiligen Feststellungsgegenstands an. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen (§ 39 Abs. 1 AO). Es gilt eine zivilrechtliche Betrachtungsweise, denn die Wertfeststellung erfolgt allein zum Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG und GrEStG.
Rz. 10
Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubiger bzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner, in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte. Jeder den jeweiligen Feststellungsgegenstand betreffende Rechtsträgerwechsel beeinflusst die Beteiligtenstellung – wenn nicht auch zugleich § 154 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BewG einschlägig sind.
Rz. 11
Personengesellschaften können sich ihren im Interesse ihrer Gesellschafter bestehenden Erklärungspflichten entziehen, wenn und soweit sie dem Erklärungsverlangen eines Feststellungsfinanzamts durch Übertragung von Feststellungsgegenständen zuvorkommen. Dies gilt für Kapitalgesellschaften ebenso, sofern kein Fall des § 153 Abs. 3 BewG vorliegt. Auch umwandlungsrechtliche Veränderungen wirken sich eigentumsrechtlich aus (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 131 Abs. 1 Nrn. 1, 2 UmwG; § 738 BGB).
Rz. 12
Steuerschuldner kommen nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Beteiligte in Betracht. Dies gilt nicht nur, wenn – lediglich aus erbschaft-/schenkungsteuerlichem Anlass (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG) – § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG eine (anteilige) Zurechnung vorschreib.
Rz. 13
In mehrstufigen Feststellungsverfahren ist Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der, dem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, dessen Wert in eine weitere Wertfeststellung einfließt.
Rz. 14
Einstweilen frei.
III. Beteiligung infolge Aufforderung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Rz. 15
Durch die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (§ 153 Abs. 1 BewG) wird der betreffende Inhaltsadressat der Aufforderung zum Beteiligten. Der klare Wortlaut der Norm lässt keine andere Auslegung zu. Folgerichtig sind nach § 153 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BewG aufgeforderte Gesellschaften, Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Bei insolvent gewordenen Gesellschaften gilt dies auch für den zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgeforderten Insolvenzverwalter. Ob die verlangte Erklärung später tatsächlich abgegeben wird oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist die mit der Abgabe einer Erklärung verbundene Befreiung von der Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG.
Rz. 16
Auf die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Aufforderung kommt es nicht an. Auch potenziell nicht sowie nicht mehr erklärungspflichtige Personen können Beteiligte werden; so bspw. ein Gesellschafter, der entgegen § 153 Abs. 3 BewG, oder ein Steuerschuldner, der noch nach Abgabe einer Feststellungserklärung eines anderen Adressaten (s. § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG) aufgefordert wird. Gleiches gilt für aufgeforderte Gemeinschaften und Gesellschaften, obwohl die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 BewG nicht vorlagen. Konsequent dürfte sogar, wie jedenfalls in He...