Rz. 10
[Autor/Stand] Für Wertpapiere und Anteile gelten sowohl im Geltungsbereich der Allgemeinen Bewertungsvorschriften als auch im Geltungsbereich der Besonderen Bewertungsvorschriften die folgenden Bewertungsmaßstäbe:
1. | Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse. Wertpapiere, für die kein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG besteht und die Forderungsrechte verbriefen, sind mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert – grundsätzlich Nennwert – anzusetzen. |
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2. | Anteile an Kapitalgesellschaften, für die die Voraussetzungen einer Bewertung mit dem Börsenkurs nicht gegeben sind (nichtbörsengängige Wertpapiere) – gleichgültig, ob sie in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht –, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 BewG).
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Rz. 11
[Autor/Stand] Hieraus ergibt sich für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Rangfolge: An erster Stelle steht der Börsenkurs. Ist ein Börsenkurs nicht vorhanden, so ist nach § 11 Abs. 2 BewG der gemeine Wert zu ermitteln, und zwar in erster Linie durch Ableitung aus tatsächlichen Verkaufspreisen. Nur soweit keine Möglichkeit der Ableitung des gemeinen Werts aus tatsächlichen Verkäufen besteht, ist eine Bewertungsmethode anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat damit dem tatsächlichen Wirtschaftsgeschehen den Vorrang vor der Anwendung einer Bewertungsmethode eingeräumt.[3]
Rz. 12
[Autor/Stand] Die Rangfolge der Bewertung richtet sich nach dem nachstehenden Schema:
Rz. 13– 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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