Rz. 10

[Autor/Stand] Für Wertpapiere und Anteile gelten sowohl im Geltungsbereich der Allgemeinen Bewertungsvorschriften als auch im Geltungsbereich der Besonderen Bewertungsvorschriften die folgenden Bewertungsmaßstäbe:

1.

Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse.

Wertpapiere, für die kein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG besteht und die Forderungsrechte verbriefen, sind mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert – grundsätzlich Nennwert – anzusetzen.

2.

Anteile an Kapitalgesellschaften, für die die Voraussetzungen einer Bewertung mit dem Börsenkurs nicht gegeben sind (nichtbörsengängige Wertpapiere) – gleichgültig, ob sie in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht –, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 BewG).

a) Der gemeine Wert ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG),
b)

Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung

  • der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder
  • einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode

zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile kann auch das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) angewandt werden. Der Substanzwert der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden, der sich aus der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge ergibt.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Hieraus ergibt sich für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Rangfolge: An erster Stelle steht der Börsenkurs. Ist ein Börsenkurs nicht vorhanden, so ist nach § 11 Abs. 2 BewG der gemeine Wert zu ermitteln, und zwar in erster Linie durch Ableitung aus tatsächlichen Verkaufspreisen. Nur soweit keine Möglichkeit der Ableitung des gemeinen Werts aus tatsächlichen Verkäufen besteht, ist eine Bewertungsmethode anzuwenden.

Der Gesetzgeber hat damit dem tatsächlichen Wirtschaftsgeschehen den Vorrang vor der Anwendung einer Bewertungsmethode eingeräumt.[3]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Rangfolge der Bewertung richtet sich nach dem nachstehenden Schema:

 

Rz. 13– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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