Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 69
Brennereien tauchen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in unterschiedlichen Formen auf. Im Regelfall handelt es sich dabei um Kornbrennereien, um Abfindungsbrennereien und um Kartoffelbrennereien.
Rz. 70
Kornbrennereien verarbeiten Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste zu Branntwein und stehen im Regelfall in einer engen betriebswirtschaftlichen Beziehungen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie gelten daher auch grundsätzlich als landwirtschaftliche Brennereien i.S. des § 24 Nr. 1 BranntwMonG. Das setzt aber auch voraus, dass die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugt wird.
Rz. 71
Die Weiterverarbeitung des erzeugten Rohsprits zu Feinsprit, d.h. der Entzug des Fuselöls durch einen Reinigungsprozess, beeinträchtigt nicht die Eigenschaft der Kornbrennerei als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Eine Kornbrennerei, die mit einem Trinkbranntweingeschäft verbunden ist und das Rohprodukt durch Weiterverarbeitung zu Trinkbranntwein umwandelt und absetzt, ist regelmäßig ein selbständiger gewerblicher Betrieb. Eine solche Brennerei ist zusammen mit dem Trinkbranntweingeschäft als eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens anzusehen.
Rz. 72
Eine Teilung des einheitlichen Brennereibetriebes in einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und einen Gewerbebetrieb ist nicht zulässig. Allerdings kann eine Trennung dann in Betracht kommen, wenn die Brennerei und das Trinkbranntweingeschäft räumlich, personell, betriebswirtschaftlich und buchmäßig völlig getrennt geführt werden.
Rz. 73
Eine Kornbrennerei kann Nebenbetrieb mehrerer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch dann sein, wenn deren Inhaber verschiedene Personen sind und ein Teil der Betriebsmittel einem von ihnen allein gehört. § 34 Abs. 5 und 6 BewG sind entsprechend anzuwenden. Eine Genossenschaftsbrennerei ist jedoch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb der Genossen.
Rz. 74
Als Ausgangswert für die Bewertung der Kornbrennerei sind 216 DM je Hektoliter Weingeist des regelmäßigen Brennrechts anzusetzen. Dabei ist eine mittlere Grundsteuerbelastung unterstellt worden, wobei die tatsächlichen Verhältnisse ggf. noch Zu- oder Abrechnungen erforderlich machen. Durch Multiplikation des regelmäßigen Brennrechts in Hektolitern mit dem Ausgangswert ergibt sich die Vorstufe des Einzelertragswerts. An der Vorstufe des Einzelertragswerts sind ggf. Ab- und Zurechnungen für Grundsteuerbelastung vorzunehmen. Nach dieser Korrektur ergibt sich der Einzelertragswert.
Rz. 75
Abfindungsbrennereien sind Kleinbrennereien nach § 34 BranntwMonG. Sie sind nach § 116 der BrennereiO durch die Erzeugungsgrenze gehindert, mehr als 3 Hektoliter Weingeist oder mehr als 50 Liter Weingeist im Betriebsjahr herzustellen. Zu den Abfindungsbrennereien gehören die Obstbrennereien, die landwirtschaftlichen Brennereien und die gewerblichen Brennereien.
Rz. 76
Als Obstbrennereien gelten solche Brennereien, die ausschließlich Obst- Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. Die Erzeugung von 3 Hektolitern oder von 50 Litern Weingeist kann dabei innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren im sog. Abschnittsbrennen beliebig ausgenutzt werden. Je nach Anfall der Rohstoffe sind innerhalb des Abschnitts und unter besonderen Voraussetzungen Vorgriffe und Nachholungen möglich.
Rz. 77
Landwirtschaftliche Brennereien verarbeiten Kartoffeln, Getreide sowie selbstgewonnenes Obst im Rahmen der Grenzen des § 5 BrennereiO oder der hiernach erteilten Ausnahmegenehmigung. Geringe Zukäufe sind unschädlich. Allerdings muss der weitaus überwiegende Teil der verarbeiteten Rohstoffe aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeführt werden.
Rz. 78
Gewerbliche Brennereien gehören weder zu den Obstbrennereien noch zu den landwirtschaftlichen Brennereien. Sie dürfen sowohl Obst als auch mehlige Stoffe verarbeiten. Allerdings ist die monopolrechtliche Klasseneinteilung der Abfindungsbrennereien für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Betriebsvermögen ohne Bedeutung.
Rz. 79
Bei Abfindungsbrennereien ist der Verkauf der Erzeugnisse als Trinkbranntwein an Endverbraucher für die Annahme eines Nebenbetriebs der Land- und Forstwirtschaft unschädlich. Wird die Brennerei regelmäßig nicht mehr als 20 Stoffbesitzern zum Abbrennen ihrer selbstgewonnenen Stoffe zur Verfügung gestellt, so wird sie aus diesem Grund allein nicht zum Gewerbebetrieb. Bei einer größeren Anzahl von Stoffbesitzern ist die Frage des Vorliegens eines Gewerbebetriebs nach den jeweiligen Verhältnissen zu prüfen.
Rz. 80
Als Einzelertragswert sind bei einer Abfindungsbrennerei mit einer Erzeugungsgrenze von 3 Hektolitern Weingeist bei voller K...