Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 146
Der Absatz von eigenen Erzeugnissen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Verbindung mit Dienstleistungen ist grundsätzlich auch ein Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. Ein derartiges Dienstleistungsgeschäft kann gleichwohl ein gewerblicher Betrieb sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich auch hier nach dem Umfang der Dienstleistung.
Rz. 147
Die Dienstleistung eines Land- und Forstwirts im Zusammenhang mit dem Absatz eigener Erzeugnisse, die über den Transport und das Einbringen von Pflanzen hinausgeht, stellt grundsätzlich eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit mit Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten dar. Es handelt sich hierbei um einen gemischten Vertrag. Dabei ist von einer einheitlich gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn nach dem jeweiligen Vertragsinhalt der Umsatz aus den Dienstleistungen und den fremden Erzeugnissen überwiegt. Die gewerbliche Tätigkeit kann unter den betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.
Rz. 148
Bis zum Bewertungsstichtag 1.1.2011 kann allerdings auch in diesem Bereich noch die alte Regel angewandt werden. Danach war bei Dienstleistungen davon auszugehen, dass die entsprechenden Betriebe aus Vereinfachungsgründen dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen waren, wenn die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erzielten Umsätze aus selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen überwogen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes nicht überstiegen.
Rz. 149
Lag eine gewerbliche Tätigkeit vor, war zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Dienstleistungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellten. Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb war danach auszugehen, wenn der Umsatz aus Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betrug.
Rz. 150
Als Dienstleistungsgeschäfte kommen vor allem die Friedhofsgärtnerei, die Landschaftsgärtnerei und die Dekorationsgärtnerei in Betracht.
Rz. 151
Als Friedhofsgärtnereien werde Betriebe bezeichnet, die sich mit der Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung von Gräbern befassen. Nach älterer Rechtsprechung lag bei diesen Betrieben grundsätzlich kein Gewerbebetrieb vor. Allerdings hat der BFH dies später korrigiert und die Grenze von 50 % eingeführt. Diese bezog sich auf die Umsätze für die Grabpflege, sofern darüber hinaus die Leistung überwiegend auf der Dienstleistung und weniger auf die Vergütung für die selbst gezogenen Pflanzen entfiel. Überwog der Anteil der Dienstleistung, war der Gesamtbetrieb als Gewerbebetrieb einzustufen.
Rz. 152
Bei Friedhofsgärtnereien ist also zu unterscheiden zwischen solchen Betrieben, die in der Hauptsache auf die Anlegung, Ausschmückung und Pflege der Gräber ausgerichtet sind und solchen Gärtnereien, bei denen der Schwerpunkt auf der fast ausschließlichen oder weitaus überwiegenden Verwendung selbst gezogener Pflanzen gelegt ist. Im ersteren Fall liegt unabhängig von der Frage, wie viel selbst gezogene Erzeugnisse verwertet werden, ein Gewerbebetrieb vor. Im zweiten Fall überwiegt jedoch die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, so dass von einem Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auszugehen ist.
Rz. 153
Bei Landschaftsgärtnereien handelt es sich um Betriebe, die sich mit der Anlage, Pflege und Ausgestaltung von Gärten, Parks oder ähnlicher Anlagen beschäftigen. Die vorstehend beschriebenen Grundsätze für Friedhofsgärtnereien gelten auch hier. Das bedeutet, dass eine Landschaftsgärtnerei, deren Tätigkeit ausschließlich oder doch überwiegend der Errichtung von Garten- und Parkanlagen liegt, als Gewerbetrieb einzustufen ist.
Rz. 154
Dekorationsgärtnereien befassen sich mit der gärtnerischen Ausschmückung bei Veranstaltungen. Für sie gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze für die Beurteilung von Landschaftsgärtnereien entsprechend.
Rz. 155
Zu beachten ist, dass unabhängig von der Einstufung als Gewerbebetrieb die landwirtschaftlich genutzten Flächen stets nach den für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Grundsätzen zu bewerten sind (§ 99 Abs. 2 BewG). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 99 BewG verwiesen.
Rz. 156– 158
Einstweilen frei.