I. Grundsätzliches (Abs. 1)
Rz. 26
Nach § 1 Abs. 1 BewG sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden (z.B. Grunderwerbsteuer) verwaltet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, so kommen für die bezeichneten Abgaben grundsätzlich (wegen der Ausnahmen s. Rz. 51 ff.) die §§ 1–16 BewG zur Anwendung.
Rz. 27
Durch Bundesrecht können öffentlich-rechtliche Abgaben nur im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 Abs. 1 und 2 GG hinzuweisen.
- Art. 105 Abs. 1 GG: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Zölle und die Finanzmonopole
- Art. 105 Abs. 2 GG: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht.
Rz. 28
Der Begriff öffentlich-rechtliche Abgaben umfasst zum einen Steuern und Zölle. Es handelt sich dabei um alle diejenigen Belastungen, die dem Bürger auferlegt werden, ohne dass dies eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des öffentlichen Gemeinwesens darstellt. Darüber hinaus fallen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BewG auch öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge. Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung. Beiträge sind demgegenüber bereits für die bloße Möglichkeit der Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen zu entrichten
Rz. 29
Bei nur teilweiser Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Abgaben durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften nur insoweit, als die Bundes- oder Landesfinanzbehörden die Abgaben verwalten. In diesem Zusammenhang ist auf die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) hinzuweisen. Die Verwaltung dieser Gemeindesteuern kann das einzelne Bundesland gem. Art. 108 Abs. 4 GG ganz oder teilweise den Gemeinden oder Gemeindeverbänden überlassen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern Gebrauch gemacht. In diesen Fällen stellen die zuständigen Finanzämter im Einheitswertverfahren die Einheitswerte und Steuermessbeträge fest. Aufgabe der Gemeinden ist es, die Realsteuern festzusetzen und zu erheben. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg erfolgt in Ausnahme dazu auch die Festsetzung und Erhebung der angeführten Steuern durch die Landesfinanzbehörden. Soweit demnach die Realsteuern durch die Gemeindebehörden verwaltet werden, können die allgemeinen Bewertungsvorschriften gem. § 1 Abs. 1 BewG nicht unmittelbar angewendet werden. Die Vorschriften des BewG gelten für diesen Fall nur dann, sofern dies ausdrücklich durch ein Landesgesetz geregelt ist.
Rz. 30
Der Geltungsbereich der allgemeinen Bewertungsvorschriften auf dem Gebiete des durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Bundesrechtes ist allumfassend. Es ist nicht erforderlich, dass in anderen Steuergesetzen eine ausdrückliche Bezugnahme auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften vorgesehen ist (vgl. z.B. § 12 Abs. 1 ErbStG). Eine Anwendung der §§ 2–16 ff. BewG erfolgt bereits dann, wenn durch die allgemeinen Bewertungsvorschriften vorgegebene Wertbegriffe verwendet werden, ohne dass diese spezialgesetzlich definiert werden. Die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften kann im Einzelfall fraglich sein. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den Charakter als Auffangtatbestand eine ausdrückliche Anknüpfung an Begriffe aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften nicht unbedingt erforderlich. Maßgeblich ist, dass ein Wertansatz für ein Wirtschaftsgut zu ermitteln ist, für den das einzelne Steuergesetz keine spezifische Bewertungsvorgabe macht. Im Unterschied zu § 17 Abs. 1 BewG bedarf es dafür keiner ausdrücklichen Festlegung durch das jeweilige Einzelsteuergesetz.
Rz. 31
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Anwendung der Allgemeinen Bewertungsvorschriften in Steuergesetzen sind: