Rz. 27

[Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BewG gelten im Bereich des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auch die allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils, soweit sich aus §§ 20 bis 266 BewG nichts anderes ergibt. Vor dem Wegfall der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens waren z.B. die Bewertungsmaßstäbe der §§ 9 und 10 BewG beim Betriebsvermögen und beim sonstigen Vermögen bedeutsam. Nach geltendem Bewertungsrecht spielen die allgemeinen Bewertungsvorschriften für den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes nur noch eine untergeordnete Rolle. Bei der Bewertung des inländischen Betriebsvermögens gelten seit 1.1.1998 nicht mehr die Vorschriften des Allgemeinen Teils (insbesondere § 9 BewG), sondern bis 31.12.2008 die Steuerbilanzwerte oder die ertragsteuerlichen Werte (§§ 98a Satz 2, 109 BewG, vgl. die Kommentierung zu § 109 BewG) und seitdem die nach dem Sechsten Abschnitt ermittelten Werte.[2] Nur beim ausländischen Sachvermögen (§ 31 BewG) gilt als Bewertungsmaßstab § 9 BewG.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] § 17 Abs. 2 Satz 2 BewG schließt die Anwendung des § 16 BewG bei der Grunderwerbsteuer aus. Der Jahreswert einer Nutzung, die als Gegenleistung vereinbart wird, ist also nicht auf einen bestimmten Teil des Werts des Wirtschaftsguts begrenzt. § 16 BewG hat danach nur Bedeutung für die Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 1 ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[2] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge