Rz. 14

[Autor/Stand] § 17 Abs. 1 BewG lässt es zu, dass die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auch durch weitere Einzelsteuergesetze, z.B. Landes- oder Kirchensteuergesetze, für anwendbar erklärt werden. Er schließt auch nicht aus, dass z.B. die Vorschriften über die Einheitsbewertung oder die Einheitswerte durch nicht steuerliche Gesetze oder Satzungen herangezogen werden, etwa für die Festsetzung von Kammerbeiträgen und Gebühren.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Grundsteuer wird nach der grundlegenden Neuregelung durch das Grundsteuer-Reformgesetz[3] in einem gesonderten Siebenten Abschnitt (§§ 218 bis 266 BewG) geregelt

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Für die Erbschaftsteuer gelten bereits seit der Einführung der Bedarfsbewertung ab 1.1.1996 grundsätzlich nur die Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Auf die Vorschriften des zweiten (besonderen) Teils wird in § 12 Abs. 2, 3, 5 bis 7 ErbStG ausdrücklich Bezug genommen. Bis 31.12.2008 galten über den damaligen § 12 Abs. 3 ErbStG die §§ 138 ff. BewG in der seinerzeit gültigen Fassung. Für Erwerbe nach dem 31.12.2008 gelten die §§ 157 bis 203 BewG.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Bei der Grunderwerbsteuer ist der Zweite Teil des BewG nur ersatzweise von Bedeutung, nämlich dann, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) und bei Anteilsübertragungen u.ä. (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG). Dann werden ersatzweise die Grundbesitzwerte nach § 157 BewG als Bemessungsgrundlage herangezogen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Bei der Einkommensteuer haben die Vorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ihre Bedeutung weitgehend verloren. Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens richtet sich z.B. nicht nach §§ 95 ff. BewG, sondern nach § 6 EStG. Ausnahmsweise bezieht sich das Einkommensteuergesetz auf die bewertungsrechtlichen Vorschriften (z.B. in § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG – Sonderabschreibungen in der Fassung bis zum 18.8.2007, § 13a Abs. 4 EStG – Grundbetrag für Landwirte und in § 55 Abs. 4 EStG – Ausgangsbetrag) auf den Einheitswert oder Hektarwert. Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für Einfamilienhäuser (§ 21a EStG) seit 1987 spielt der Einheitswert auch insoweit keine Rolle mehr. Nur die Buchführungspflicht für Landwirte bleibt von der Einheitsbewertung (Wirtschaftswert) abhängig (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977).

 

Rz. 19– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[3] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge