I. Überblick
Rz. 15
Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 151 Abs. 1 BewG enthält eine solche Bestimmung. Danach sind gesondert festzustellen
- (Nr. 1) Grundbesitzwerte (§ 157 BewG),
- (Nr. 2) der Wert des Betriebsvermögens oder der Anteil am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG),
- (Nr. 3) der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG,
- (Nr. 4) der Anteil am Wert von anderen als in den Nr. 1 – 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
Rz. 16
In all diesen Fällen kommt eine gesonderte Feststellung nur dann in Betracht, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt dann die verbindliche Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG. In der Praxis hat dies besonders in den Fällen Bedeutung, in denen um die Bewertung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (inländisches Betriebsvermögen) oder nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Anteil am Wert mehreren zustehender Vermögenswerte) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gestritten wird. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 13a und § 13b ErbStG. Gleichwohl trifft diese Entscheidung das für die Bewertung zuständige Finanzamt, da es über die erforderliche Sachkenntnis verfügt.
II. Grundbesitzwerte (Nr. 1)
Rz. 17
Grundbesitzwerte werden nur dann gesondert festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, für Feststellung im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Feststellung von Bedeutung ist, trifft bei Grundstücken des Grundvermögens und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft das Erbschaftsteuerfinanzamt. Sind Betriebsgrundstücke innerhalb eines Gewerbebetriebs anzusetzen, entscheidet über die Frage der steuerlichen Bedeutung das für die Feststellung des Werts des Gewerbebetriebs zuständige Finanzamt (= Betriebsfinanzamt). Dieses Finanzamt wird i.d.R. die Feststellung des Grundbesitzwerts vom Lagefinanzamt anfordern. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Werts eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Praxis als auch für die Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1a BewG) oder des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, bei der der Grundbesitzwert des Betriebsgrundstücks der Kapitalgesellschaft im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts zu erfassen ist. Einzelheiten zur Zurechnung des Grundbesitzwerts s. Rz. 50 ff.
Rz. 18
Gehört der Grundbesitz einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwerts auf die Gesellschaft. Ist die Personengesellschaft nur zum Teil an dem Grundbesitz beteiligt, ist neben dem Grundbesitzwert auch der Anteil der Gesellschaft an diesem Grundbesitzwert festzustellen und der Gesellschaft gegenüber zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer des Grundbesitzes sind nicht am Verfahren zu beteiligen, da für sie der Grundbesitzwert ohne Bedeutung ist.
Rz. 19
Gehört der Grundbesitz zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und geht er entweder zusammen mit dem Gesellschaftsanteil oder als Einzelwirtschaftsgut auf einen Erwerber über, ist auch hierfür eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts erforderlich. Beim Übergang zusammen mit dem Gesellschaftsanteil fließt der Grundbesitzwert in den Anteil am Betriebsvermögen der Personengesellschaft ein. Ist der Gesellschafter Alleineigentümer des Grundbesitzes, ist ihm allein der Grundbesitzwert zuzurechnen. Gehört der Grundbesitz mehreren Miteigentümern, ist der Grundbesitzwert und der Anteil daran für denjenigen, dessen unentgeltliche Übertragung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, festzustellen. Geht das Grundstück insgesamt oder zum Teil als Einzelwirtschaftsgut über, ist auch hierfür ein Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wobei in diesem Fall das Erbschaftsteuerfinanzamt den Grundbesitzwert unmittelbar vom Lagefinanzamt und nicht über das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft anfordert. In dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert ist der Alteigentümer und der Erwerber...