Rz. 245

[Autor/Stand] Die Regelungen in §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG haben zur Folge, dass je nach Grund, Art und Auswirkung der Fortschreibung unterschiedliche Fortschreibungszeitpunkte gelten. Wählt das Finanzamt einen unzutreffenden Zeitpunkt, so ist der Bescheid fehlerhaft und auf Anfechtung hin aufzuheben. Eine Abänderung dahin, dass die Stelle, die über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat, einen anderen Zeitpunkt wählt, ist nicht zulässig. Das Finanzgericht darf folglich einer Verpflichtungsklage nicht teilweise stattgeben, in dem es die Behörde verpflichtet, eine Fortschreibung auf einen anderen Stichtag durchzuführen. Die Klage wäre vielmehr abzuweisen.[2]

 

Rz. 246– 248

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[2] BFH v. 12.3.1982 – III 63/79, BStBl. II 1982, 451.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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