Rz. 8
[Autor/Stand] Die Einteilung der Grundstücke in Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke und in die unbebauten Grundstücke richtete sich für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 nach § 32 BewDV (s. § 129 BewG Rz. 2). Danach war für die Einteilung eines Grundstücks in die eine oder andere Grundstückshauptgruppe die tatsächliche Nutzung entscheidend, wobei auf den unmittelbaren Hauptzweck des Gebäudes abgestellt wurde.[2]
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