Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Begriffe
Rz. 25
Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "Hauptveranlagungszeitraum" (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 GrStG).
Rz. 26
Die Begriffe "Grundsteuermessbeträge" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG) und "Steuermessbeträge" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 GrStG) verwendet der Gesetzgeber nebeneinander. Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Begriffe ist nicht erkennbar.
Rz. 27
Nach der Gesetzesbegründung bestimmt die Vorschrift materiell-rechtlich als Hauptveranlagungszeitpunkt den 1.1.2025, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 und dem Steuerentstehungszeitpunkt Rechnung zu tragen. Wichtig ist, dass auf diesen Zeitpunkt auch die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde erfolgt.
Rz. 28– 30
Einstweilen frei.
II. Hauptveranlagung als Bestandsaufnahme
Rz. 31
Mit der Hauptveranlagung wird die vollständige Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten angestrebt. Somit müssen sämtliche wirtschaftliche Einheiten eine neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erhalten.
Rz. 32
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens handelt. Die Grundsteuermessbeträge für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bilden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A. Dagegen bilden die Grundsteuermessbeträge für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B. Innerhalb der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens können die Grundsteuermessbeträge in den Fällen, in denen die Grundstücksart unbebautes Grundstück festzustellen ist, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 GrStG die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer C bilden. Die Grundsteuer C ist neu. Es bleibt abzuwarten, ob und wie weit die Gemeinden tatsächlich für baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen, zumal die Voraussetzungen für eine rechtssichere Ausgestaltung der Grundsteuer C anspruchsvoll erscheinen.
III. Berücksichtigung von Veränderungen
Rz. 33
Der Gesetzgeber lässt eine zeitgleiche Erteilung der Hauptfeststellungsbescheide über die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der Bescheide über die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 zu. Damit können die Bescheide über die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden (§ 21 Satz 1 GrStG). Sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung der Steuermessbeträge führen, sind die Bescheide zu ändern oder aufzuheben (§ 21 Satz 2 GrStG). Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Berichtigungsvorschrift.
Rz. 34
Davon unabhängig sind Änderungen zu beurteilen, die erst nach dem 1.1.2025 eintreten. Derartige Änderungen werden über das grundsätzlich beibehaltene System von Neuveranlagungen (§ 17 GrStG), Nachveranlagungen (§ 18 GrStG) oder der Aufhebung des Steuermessbetrags (§ 20 GrStG) berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 GrStG die Pflicht besteht, jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstands innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung vom Steuerschuldner anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht ist wichtig, weil der Steuerschuldner die ersten Kenntnisse über eine etwaige Änderung einer Grundsteuerbefreiung hat.
Rz. 35
In der Praxis ist die überwiegende Anzahl der Neuveranlagungen darauf zurückzuführen, dass eine Wertfortschreibung (§ 222 Abs. 1 BewG), eine Artfortschreibung (§ 222 Abs. 2 BewG) oder eine Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Abs. 2 BewG) des festgestellten Grundsteuerwerts durchgeführt worden ist. Die Neuveranlagung findet auf den Beginn des Kalenderjahrs statt, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird. Das bedeutet, eine Neuveranlagung kann nicht auf den 1.1.2025, sondern erst auf den Beginn eines späteren Kalenderjahres durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Steuermessbetrag auch neu festzusetzen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrags führen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG)...