Rz. 155
Bei der Voraussetzung der Laufzeit einer unverzinslichen Forderung von mehr als einem Jahr ergibt sich die Frage, ob die Gesamtlaufzeit der Forderung oder die am Bewertungsstichtag bzw. Veranlagungszeitpunkt noch bestehende Restlaufzeit, maßgebend ist. Für das Bewertungssteuerrecht gilt das sog. Stichtagsprinzip. Danach sind für die Erfüllung des Gesetzestatbestandes die Verhältnisse maßgebend, wie sie im Veranlagungszeitpunkt bestehen. Dementsprechend ist für die Frist von einem Jahr die im Veranlagungszeitpunkt noch offene Laufzeit entscheidend.
Rz. 156
§ 12 Abs. 3 BewG ist nur anwendbar, wenn ein bestimmter Fälligkeitstag fest steht. Es genügt nicht, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die Laufzeit > 1 Jahr sein wird.
Rz. 157
Die Möglichkeit einer Kündigung bei unverzinslichen Forderungen steht der Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG grundsätzlich nicht entgegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kündigungsmöglichkeit so gestaltet ist, dass wirtschaftlich kein fester Fälligkeitstermin mehr gegeben ist; das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. In einem solchen Fall besteht kein Anlass für eine Abzinsung, weil der Gläubiger eine derartige Forderung durch Kündigung jederzeit realisieren kann. Diese Auswirkung gilt auch für den Schuldner. Entsprechendes gilt, wenn das jederzeitige Kündigungsrecht dem Schuldner oder beiden Parteien zusteht. Besteht bei der unverzinslichen Forderung die Möglichkeit einer Kündigung unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist – für den Gläubiger oder Schuldner oder für beide Teile –, so ist dies für die Bewertung ohne Einfluss auf die vereinbarte Laufzeit. Ist die Kündigung ausgesprochen, so ist am nachfolgenden Bewertungsstichtag nur noch die effektive Laufzeit bis zur zeitlichen Wirkung der Kündigung zugrunde zu legen, und zwar für die Bewertung der Forderung und Schuld.
Rz. 158
Von dem Fälligkeitstermin hängt die Restlaufzeit der Forderung (Schuld) ab, die für die Bewertung einer unverzinslichen Forderung wesentlich ist. Bei einem Fälligkeitsdarlehen ist Restlaufzeit die Zeit vom Bewertungsstichtag bis zum Fälligkeitstermin (vgl. auch vorstehend wegen Kündigungsmöglichkeit) und bei einem Tilgungsdarlehen die Zeit vom Bewertungsstichtag bis zum Zeitpunkt der letzten planmäßigen Tilgungsleistung.
Rz. 159
Einstweilen frei.