I. Grundsätzliches
Rz. 20
Die Nachfeststellung ist die nachträgliche Feststellung von Grundsteuerwerten auf einen späteren Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt und gleichzeitig auch die erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts. Eine Nachfeststellung ist folglich stets die erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts für eine wirtschaftliche Einheit. Sie wird immer dann notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (vgl. Rz. 32) oder für diese die Steuerpflicht eintritt (vgl. Rz. 52).
Rz. 21
Bei einer Nachfeststellung wird – wie bei einer Hauptfeststellung – die Feststellung über den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit erstmals durchgeführt. Dabei ist die Nachfeststellung – anders als beispielsweise die Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG – nicht von einer Wertgrenze abhängig. Die Nachfeststellung erfolgt von Amts wegen.
Rz. 22
Im Rahmen der Nachfeststellung stellt das Lagefinanzamt den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit fest. Keine dieser drei Feststellungen hat ohne die jeweils anderen Feststellungen Bestand. Eine ersatzlose Aufhebung einer der drei Feststellungen ohne gleichzeitige Aufhebung der anderen Feststellungen ist daher nicht möglich. Erst alle drei Feststellungen zusammen ermöglichen die Festsetzung von Folgesteuern.
Rz. 23
Wird in einem Rechtsbehelfsverfahren der Nachfeststellungsbescheid vom Steuerpflichtigen mit der Begründung angefochten, die neue wirtschaftliche Einheit habe am Stichtag noch nicht bestanden, so ist stets der gesamte Bescheid angegriffen und muss bei einem erfolgreich geführten Rechtsbehelf aufgehoben werden. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Steuerpflichtige die Nachfeststellung mit dem Ziel anficht, eine der Feststellungen zu ändern, z.B. eine andere Grundstücksart festzustellen oder den Grundsteuerwert herabzusetzen. In diesem Fall ist jede Feststellung selbständig anfechtbar und änderbar.
Rz. 24
Ist für eine wirtschaftliche Einheit bereits ein Grundsteuerwert festgestellt worden, kann dieser nur noch fortgeschrieben werden (z.B. im Rahmen einer Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG oder einer Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG). Eine Nachfeststellung nach § 223 BewG ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Das gilt auch, wenn der Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit, für die bereits ein Grundsteuerwert festgestellt wurde, wechselt. In einem solchen Fall wird der Grundsteuerwert im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG dem neuen Eigentümer zugerechnet.
Rz. 25
In der Praxis ist zu beachten, dass eine Nachfeststellung nicht mit der nachträglichen Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt verwechselt werden darf. Wird die Hauptfeststellung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Einheit nachgeholt, wirkt diese zurück. Sie kann nicht durch eine Nachfeststellung nachgeholt werden.
Rz. 26
Der BFH hat zur Einheitswertbewertung entschieden, dass ein Einheitswertbescheid, der fehlerhaft als Wertfortschreibung bezeichnet wird, obwohl mangels eines Hauptfeststellungsbescheids eine Nachfeststellung hätte durchgeführt werden müssen, ausnahmsweise in einen Nachfeststellungsbescheid umgedeutet werden kann, wenn beide Bescheide dieselben Feststellungen treffen und sich lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden. Dies dürfte bei der Grundsteuerbewertung entsprechend gelten.
Rz. 27– 31
Einstweilen frei.
II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 32
Nachfeststellungen sind gem. § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund einer Nachfeststellung.
Rz. 33
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Maßgebend sind danach neben objektiven Merkmalen auch subjektive, die allerdings außer Betracht bleiben müssen, wenn sie im Widerspruch zu obj...