Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 74
Von dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung mit BV-Erlass vom 17.5.2011 abgerückt. Anlass für die Änderung der Rechtsauffassung waren auch die Bemühungen der Finanzverwaltung, die Bewertungsregelungen des Bewertungsgesetzes einheitlich bei allen Steuerarten anzuwenden.
Rz. 75
Im Ergebnis wird – jedenfalls für Bewertungszeitpunkte nach dem 30.6.2011 – der Wortlaut des § 199 Abs. 1 BewG, nach der der das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden "kann", wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, in der Weise ausgelegt, dass dem Steuerzahler das alleinige Wahlrecht des vereinfachten Ertragswertverfahren zusteht. Übt der Steuerzahler sein Wahlrecht nicht aus, richtet sich die Ermittlung des gemeinen Werts nach allgemeinen Regelungen des § 11 Abs. 2 BewG, so dass die Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu erfolgen hat. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen regelmäßig davon aus, dass die Ermittlung des gemeinen Werts die Vorlage eines Gutachtens voraussetzt. In Anbetracht der komplexen Materie der Unternehmensbewertung erscheint dies für den Regelfall nachvollziehbar.
In der Praxis verzichtet der Steuerzahler – zumindest in den Fällen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer – nur in sehr seltenen Fällen auf sein Wahlrecht. Die Bewertung nach einem vorgelegten Gutachten erfolgt nach den Erkenntnissen der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung in weniger als 3 % aller Fälle. Dagegen erfolgen rund 95 % aller Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG.
aa) Wahlmöglichkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Rz. 76
Unverändert geht die Finanzverwaltung in Abschn. 19 Abs. 1 BV-Erlass vom 17.5.2011 davon aus, dass die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten im vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen "kann". Diese Auffassung ist unverändert in R B 199.1 Abs. 1 ErbStR 2011 übernommen worden.
Rz. 77
R B 199.1 Abs. 1 ErbStR 2011 hat folgenden Wortlaut:
[1]Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Absatz 2 Satz 2, § 109 Absatz 1 und 2 BewG) kann nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen. [2]Sind branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren ausgeschlossen (weil z.B. Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen), ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anzuwenden. [3]Sind branchentypisch auch ertragswertorientierte Verfahren anzuwenden, ist eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren möglich; die Prüfung eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses bleibt vorbehalten.
Rz. 78
Außerdem stellt die Finanzverwaltung weiterhin heraus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen dazu führen können, dass der in dem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. Weiterhin geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Finanzamt den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen hat. Dies gilt – wie bereits bisher – jedoch nur, wenn das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Dieser Einschränkung ist für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 wesentlich größere Bedeutung beizumessen (vgl. Anm. 145 ff.).
Rz. 79
R B 199.1 Abs. 3 ErbStR 2011 hat folgenden Wortlaut:
[1]Die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen können dazu führen, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. [2]Das Finanzamt hat den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen, wenn das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist.
Rz. 80– 81
Einstweilen frei.
bb) Tatbestandsvoraussetzung für das Wahlrecht des Steuerzahlers
Rz. 82
Bereits mit dem BV-Erlass vom 17.5.2011 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur der Steuerzahler die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens wählen kann. Diese Auffassung ist in R B 199.1 Abs. 4 ErbStR 2011 übernommen worden. Übt der Steuerzahler dieses Wahlrechts nicht aus, gelten die allgemeinen Grundsätze. Das bedeutet, der gemeine Wert muss – fehlende Kurswerte und mangelnde Ableitungsmöglichkeiten aus Verkäufen vorausgesetzt – unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden.
Rz. 83
Auf den ersten Blick erscheint diese Wahlmöglichkeit allein zugunsten des Steuerzahlers vorteilhaft. Für den Steuerzahler können sich jedoch auch Nachteile ergeben, weil die Finanzverwaltung die zulässige Ausübung des Wahlrechts von einer gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzung abhängig macht. Denn...