I. Zurechnung des Feststellungsgegenstandes (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
Rz. 10
Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter und Rechtsbehelfsbefugt, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubigerbzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner, in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte.
Rz. 11
Maßgeblich für die Zurechnung eines Bewertungsgegenstandes ist die jeweils aktuelle Zivilrechtslage (s. § 154 BewG Rz. 9). Eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse bzw. jeder Rechtsträgerwechsel tangiert deshalb stets die Rechtsbehelfsbefugnis des Einspruchsführers/Klägers – wenn sie allein aus § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG und nicht zugleich aus § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG und/oder aus § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG ableitbar ist.
Rz. 12
Zurechnungssubjekte können nur natürliche und juristische Personen sein. Nur sie besitzen Rechtsfähigkeit, sind – abstrakt – Träger von Rechten und Pflichten und damit zivilrechtlich in der Lage – konkret – insb. Eigentum zu erwerben und zu übertragen. Dies gilt auch für rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO)
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.
II. Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG)
Rz. 15
Bereits durch die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung, nicht die tatsächliche Abgabe, wird der Aufgeforderte zum Feststellungsbeteiligten (s. § 154 BewG Rz. 15). Dies begründet nach § 155 Satz 1 BewG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG eine Rechtsbehelfsbefugnis. Die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Aufforderung spielt keine Rolle (s. § 154 BewG Rz. 16).
Rz. 16
In der Praxis wird bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften üblicherweise die Kapitalgesellschaft selbst zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Die gesonderte Feststellung betrifft in diesen Fällen den Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) aber auch die nach § 13b Abs. 10 ErbStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wie z.B. der Wert des Verwaltungsvermögens, der Wert des jungen Verwaltungsvermögens, der Wert der Finanzmittel, der Wert der jungen Finanzmittel, die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten. In all diesen Fällen ist die Kapitalgesellschaft nur aufgrund der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung Feststellungsbeteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG). Eine gesonderte Feststellung ihr gegenüber erfolgt nicht. Gleichwohl ist sie nach § 155 Satz 1 BewG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG befugt, Rechtsbehelfe gegen den an den/die Steuerschuldner als Inhaltsadressaten gerichteten Feststellungsbescheid einzulegen.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.
III. Steuerschuldner (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG)
Rz. 20
Steuerschuldner der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist der Erwerber, Steuerschuldner der Schenkungsteuer ist auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sind die in § 13 Nrn. 1, 2, 5 und 6, 7 GrEStG genannten Beteiligten. Die gesonderte Feststellung betrifft Besteuerungsgrundlagen, die für die spätere Besteuerung bedeutsam sind (vgl. §§ 151 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 1 Satz 1 BewG, § 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Daher müssen sich Steuerschuldner auch gegen derartige Bescheide per Rechtsbehelf wehren können (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
Rz. 21
Schuldner der Grunderwerbsteuer sind stets einspruchs- und klagebefugt, unabhängig davon, ob der bewertete Grundbesitz ihnen eigentumsmäßig zuzurechnen ist oder ob sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurden. Dennoch könnte man auch erwägen, die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen auch an jeden Steuerschuldner persönlich zu richten. Lediglich in Fällen der Bewertung nicht börsennotierter Anteile ist dies gesetzlich ausgeschlossen (§ 153 Abs. 3 BewG). Eine solche Handhabung ist, obwohl nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG erlaubt, in der Praxis jedoch nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung sollte sorgfältig prüfen, ob sie nicht mit einer Auswahl zwischen in Frage kommenden Steuerschuldnern die jeweils nicht aufgeforderte Person in der Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig einschränkt, weshalb bereits die Auswahlentscheidung von vornherein ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein könnte.
Rz. 22
Jedem Steuerschuldner steht ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe ihn betreffender Wertfeststellungsbescheide zu, den er notfalls finanzgeric...