Rz. 47
In der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 ergab sich ein erheblicher Rückstellungsbedarf dadurch, dass zu diesem Bilanzstichtag nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 5 EStG, § 249 Abs. 1 HGB) erstmals Rückstellungen vor allem für ungewisse Verbindlichkeiten und für Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden mussten. Der Ausweis solcher Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz hatte für die betroffenen Gewerbebetriebe den Nachteil, dass die zur Erfüllung der Verpflichtungen später anfallenden Ausgaben nicht mehr zu einem ergebniswirksamen Aufwand führen konnten. Damit hätten sie sich weder in der Phase vor der Rückstellungsbildung noch in der Phase ab Rückstellungsbildung auf das Betriebsergebnis auswirken können, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen hätte führen können. Um diese Nachteile, aber auch die durch die erstmalige Bildung von Rückstellungen eintretende Eigenkapitalminderung zu vermeiden, sah und sieht § 17 Abs. 4 DMBilG (vgl. unten Rz. 48) vor, dass auf der Aktivseite der Bilanz ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert ausgewiesen werden musste und muss, soweit der Rückstellungsbetrag bei ehemals volkseigenen Betrieben nicht bereits über eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 (vgl. unten Rz. 49) oder § 40 DMBilG (vgl. unten Rz. 50) ausgeglichen wurde.
Rz. 48
In § 17 Abs. 4 DMBilG heißt es dementsprechend:
"Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen; dies gilt nicht für Rückstellungen für ungewisse Rückgabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 6. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtungen entstehen. In Höhe des Sonderverlustkontos ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf; im Falle der Inanspruchnahme oder Auflösung der Rückstellung in einem späteren Jahresabschluss wird die Rücklage in Höhe des jeweils aufgelösten Betrags frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Verlusts benötigt wird. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu beseitigen oder Ausstehende Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, 28 Abs. 1 zu ersetzen."
Rz. 49
Zu den "Ausgleichsforderungen" heißt es in § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG :
"Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträgern unentgeltlich übertragen wurden und sich am 1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz befanden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, dass sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen müssten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der festgestellten Eröffnungsbilanz ablehnt."
Rz. 50
§ 40 DMBilG hat folgenden Wortlaut:
- „(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.
- (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, dass es mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985, S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.
- (3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
- (4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 S...