Rz. 67
Nach § 26 Abs. 1 DMBilG haben Unternehmen i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG (vgl. dazu Rz. 49) als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der nach dem DMBilG einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechtsform maßgebenden Recht die Bildung eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben (so etwa beim Stammkapital der GmbH und beim Grundkapital der AG), so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, mindestens aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, neu festzusetzen (§ 26 Abs. 2 DMBilG).
Rz. 68
Reichte das nach § 26 Abs. 1 DMBilG ermittelte Eigenkapital abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 DMBilG und der vorläufigen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 DMBilG (vgl. Rz. 107) zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so war der Fehlbetrag als "Ausstehende Einlage" auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DMBilG). Hatte der Anteilseigner indes nach Überführung des betreffenden Unternehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so konnte ein Fehlbetrag in den Fällen des § 26 Abs. 3 DMBilG dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz anstelle der "Ausstehenden Einlage" in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 DMBilG (vgl. dazu Rz. 70) unter den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wurde (§ 26 Abs. 4 Satz 1 DMBilG).
Rz. 69
Bei einer vorläufigen Neufestsetzung des Zeichnungskapitals in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 wurde zum Ausgleich des sich durch die Währungsumrechnung ergebenden Fehlbetrags auf der Aktivseite ein Kapitalentwertungskonto eingestellt. Dieser Bilanzposten war auf 9/10 des gezeichneten Kapitals begrenzt. Ein eventuell danach noch bestehender Fehlbetrag i.H.v. 1/10 konnte als ausstehende Einlage bilanziert werden.
Rz. 70
Die Einzelheiten regelt § 28 DMBilG. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„ § 28 Vorläufige Neufestsetzung
- (1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, dass das in der Schlussbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital, Einlagen, Genussrechtskapital, Geschäftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
- (2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht beibehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet werden kann, dass das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen aufgrund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.”
Rz. 71
Das Unternehmen war demnach verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem 1.7.1990 (Stichtag der Eröffnungsbilanz) auszugleichen. Zur Tilgung waren Werterhöhungen aufgrund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 DMBilG sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung war unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto bestand.
Rz. 72
Wurde ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der Fünfjahresfrist ausgeglichen, so hatte das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluss des 5. Geschäftsjahres nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich waren, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen (§ 30 Abs. 1 DMBilG). Diese Maßnahmen mussten von dem Unternehmen unverzüglich durchgeführt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 DMBilG).
Rz. 73
Bei dem Kapitalentwertungskonto handelte es ...