Rz. 21
Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist nur der Teil des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer steuerfrei, der als räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG benutzt wird.
Rz. 22
Die Aufteilung des Grundbesitzes in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil hat gewöhnlicher Weise auf der Grundlage des flächenmäßigen Anteils zu erfolgen. Sofern das Grundstück bebaut ist, ist die anteilige Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes mit einer entsprechenden Zuordnung des Grund und Bodens maßgebend.
Rz. 23
§ 8 Abs. 1 GrStG erfordert eine eindeutige nachvollziehbare Abgrenzung der steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bereiche des betrachteten Grundbesitzes. Die räumliche Abgrenzung des steuerbefreiten Teils ist durch den Steuerpflichtigen darzulegen. Der Nachweis kann in verschiedener Form erfolgen (u.a. Verträge, Baupläne, Katasterauszug). Sofern die für § 8 Abs. 1 GrStG erforderliche eindeutige Abgrenzung nicht nachgewiesen werden kann, kann sich eine Steuerbefreiung lediglich noch aus der subsidiären Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrStG ergeben, die eine überwiegende Nutzung des Steuergegenstandes für einen steuerbefreiten Zweck erfordert.
Rz. 24
Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Grundstücksbereiche als schwierig erweisen. Z.B. kann für die Anwendung von § 8 Abs. 1 GrStG eine Abgrenzung des für sportliche Aktivitäten benutzten und für diesen Zweck besonders hergerichteten Grundbesitz (u.a. auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Dusch- und Waschräume und Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts) gegenüber Räumlichkeiten, die lediglich der Erholung oder der Geselligkeit dienen, erforderlich sein. Das FG hat hierzu im Streitfall tatsächliche Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Rz. 25
Bedenklich ist nach Ansicht der Finanzrechtsprechung eine Vorgehensweise, wonach ein Parkgelände entsprechend dem Umfang des steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teils des Grundstücks – gemessen nach dem umbauten Raum – prozentual aufgeteilt wird. Insoweit ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, ob die Parkanlage ganz oder wenigstens zu einem erheblichen Teil dem Erholungsaufenthalt der Teilnehmer anlässlich von Vortragspausen in Zusammenhang mit einer von einem grundsteuerbefreiten Rechtsträger ausgeübten Tätigkeit und somit steuerbegünstigten Zwecken dient.
Rz. 26
Auch bei Räumlichkeiten, die anteilig sowohl grundsteuerfrei als auch grundsteuerpflichtig sind, kann es jeweils für sich genommen zu einer Anwendung des § 8 Abs. 1 GrStG kommen. Zu jeder wirtschaftlichen Einheit eines Grundbesitzes gehört stets auch ein anteiliger Grund und Boden. Der Grund und Boden ist bei nicht räumlicher Abgrenzung grundsätzlich nicht dem Zweck des Gebäudeteils zugeschlagen werden, der überwiegt. Vielmehr gehört zu jedem Gebäudeteil notwendigerweise auch ein entsprechender Teil des Grund und Bodens. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie die Gewährung eines Erbbaurechts.
Rz. 27
Der begünstigte abgrenzbare Teil des Steuergegenstandes muss für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 3, 4 GrStG genutzt werden. Die Vorschrift findet auch Anwendung auf Grundbesitz, der unter Einbeziehung der Ausnahmevorschriften in §§ 5, 6 GrStG grundsteuerbefreit ist.
Rz. 28– 40
Einstweilen frei.