Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 13
Die Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt somit jeweils zum Beginn des Kalenderjahres, also zum 1. Januar eines Jahres (vgl. §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4, 223 Abs. 2 BewG).
Rz. 14
Obwohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.d.R. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, hat bereits das BewG 1965 ebenso wie die früheren Bewertungsgesetze an dem Beginn des jeweiligen Jahres als dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt festgehalten. Diese Regelung wurde auch für die Feststellung von Grundbesitzwerten übernommen. Allerdings sind die bisher im Rahmen der Einheitsbewertung bestehenden Sonderregelungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung für den Waldbestand (vgl. § 54 BewG) und bei bestimmten gärtnerischen Nutzungsteilen (vgl. § 59 BewG) nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten übernommen worden.
Rz. 15
Die Herausnahme der Sonderregelungen beruht darauf, dass die Betriebsmittel, die zur Fortführung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erforderlich sind, mit dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag als Basis des Grundsteuerwertes (§ 237 BewG) abgegolten sind und eine Erfassung der Überbestände bei der Grundsteuer ausscheidet.
Rz. 16
Weiter ist beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hinsichtlich des Bestandes und der Bewertung der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand vom Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, zugrunde zu legen. Hier erfolgt somit eine abweichende zeitliche Festlegung.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.
II. Grundregel (Abs. 1)
Rz. 20
Nach § 235 Abs. 1 BewG sind die Verhältnisse vom Feststellungszeitpunkt maßgebend für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude. Vergrößert ein buchführender Landwirt, der das Wirtschaftsjahr seines Betriebs mit dem 30.6. abschließt, in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. durch Zukauf landwirtschaftlicher Flächen seinen Betrieb, so werden diese Flächen bei der Feststellung des Grundsteuerwertes auf den folgenden 1. Januar in den Betrieb miteinbezogen.
Rz. 21
Die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt sind auch maßgebend für alle anderen bei der Wertfeststellung zu berücksichtigende Umstände. Hierzu gehört z.B. neben den Eigentumsverhältnissen auch die Frage, ob ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb vorliegt. Bezüglich der Abgrenzung wird auf die Kommentierung zu § 233 BewG verwiesen.
Rz. 22
Abweichend von den noch bei der Einheitsbewertung und der Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke geltenden Regeln (vgl. §§ 54 und 59 BewG sowie §§ 172 und 174 BewG), ist auch die forstwirtschaftliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung nach der Grundregel zu erfassen. Da die Verhältnisse bei diesen beiden Nutzungen ebenfalls normiert sind (vgl. § 237 Abs. 2 und 5 BewG), stimmen auch in diesen Fällen Bewertungsstichtag und Feststellungszeitpunkt überein
Rz. 23– 24
Einstweilen frei.
III. Sonderregel für Betriebsmittel (Abs. 2)
Rz. 25
Für den Bestand und die Bewertung der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel gilt ein vom regulären Feststellungszeitpunkt zum 1. Januar abweichender Stichtag. Maßgebender Stichtag hierfür ist nach § 235 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Das Wirtschaftsjahr bei landwirtschaftlichen Betrieben endet i.d.R. am 30. Juni, bei Forstbetrieben am 30. September und beim Weidebetrieb am 30. April. Selbstverständlich können auch andere Stichtage zutreffend sein, wenn die Wirtschaftsjahre abweichend gewählt werden.
Rz. 26
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Futtervorräte für das Vieh. Der Begriff entspricht im Wesentlichen dem Begriff des Umlaufvermögens im Ertragsteuerrecht.
Rz. 27
Stehende Betriebsmittel sind demgegenüber dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauerhaft bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie re...