Rz. 10

[Autor/Stand] Der im Rahmen der Einheitsbewertung maßgebende Stichtag ist allgemein in § 35 Abs. 1 BewG geregelt. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Bestandsaufnahme der Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt. Feststellungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt somit jeweils zum 1. Januar eines Jahres.[2]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Bei der Forstwirtschaft wird diese Regel über § 54 BewG durchbrochen. Danach sind der Umfang und der Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz nach den Verhältnissen des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu bewerten. Hintergrund dieser Regelung ist der Vereinfachungsgedanke. Dies gilt insbesondere bei bilanzierenden Forstwirten, da diese den Bestand bereits für die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag ermitteln müssen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Das Wirtschaftsjahr bei reiner Forstwirtschaft umfasst regelmäßig den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres (sog. Forstwirtschaftsjahr)[5]. Bei Betrieben, die gleichzeitig auch Landwirtschaft betreiben gilt der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres als Wirtschaftsjahr[6], sofern die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist[7]. Reine Forstbetriebe können allerdings auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen[8]. Hier besteht die Besonderheit, dass bei der Umstellung eines Forstbetriebes vom abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr kein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden ist, sondern eine Verlängerung des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres erfolgt.[9]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Von einer untergeordneten Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzung ist nur dann auszugehen, wenn der Vergleichswert der anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt.[11] Änderungen bei der Wahl des Wirtschaftsjahres erfordern regelmäßig die Zustimmung des für die Ertragsteuern zuständigen Finanzamtes.[12]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Regelungen zum Wirtschaftsjahr sind auch dann anzuwenden, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht zur Buchführung verpflichtet ist, den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG oder nach den Durchschnittssätzen des § 13a EStG ermittelt.

 

Rz. 15– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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