Rz. 9
Zum Verständnis des § 26 BewG muss man vom Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" i.S.d. § 2 BewG ausgehen. Diese Vorschrift gibt zwar keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit. § 2 Abs. 1 BewG enthält aber Orientierungspunkte, nach denen das zu bewertende Objekt "wirtschaftliche Einheit" abzugrenzen ist. Danach werden Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit bewertungsrechtlich nach den Anschauungen des Verkehrs erfasst. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsleben, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch § 2 BewG Rz. 43 ff.).
Rz. 10
Außer dieser wirtschaftlichen Voraussetzung, wie sie in § 2 Abs. 1 BewG vorgeschrieben ist, stellt § 2 Abs. 2 BewG aber auch rechtliche Bedingungen zur Abgrenzung als "wirtschaftliche Einheit" auf. Es dürfen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Wirtschaftsgüter, von denen z.B. das eine dem A und das andere dem B gehört, können deshalb grundsätzlich nicht zusammen eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 BewG bilden.
Beispiel
A ist Eigentümer von Grund und Boden, B des aufstehenden Gebäudes.
Grund und Boden sowie Gebäude gehören nicht demselben Eigentümer und können somit nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 BewG zusammengezogen werden.
Rz. 11
Dieser Grundsatz, dass für die Begründung einer wirtschaftlichen Einheit mehrerer Wirtschaftsgüter einheitliches Eigentum erforderlich ist, erfährt durch § 26 BewG eine Ausnahme. Hiernach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Nach der Rechtslage bis zur Neufassung des § 26 BewG durch das JStG 1997 (s. Rz. 2) war es darüber hinaus erforderlich, dass das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen war. Nach dem früheren § 119 Abs. 1 BewG wurde das Vermögen von Ehegatten zusammengerechnet, wenn sie bei der Vermögensteuer nach § 14 VStG zusammen veranlagt wurden. Mit dem Wegfall der Vermögensteuer wurde – auch – § 119 BewG durch das JStG 1997 aufgehoben. Die bis dahin geltende Voraussetzung der Zusammenrechnung entfiel ersatzlos.
Beispiel
A ist Eigentümer von Grund und Boden. Seiner Ehefrau B gehört das aufstehende Gebäude.
Grund und Boden sowie Gebäude gehören nicht demselben Eigentümer und können somit grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 BewG zusammengezogen werden. Nach § 26 BewG steht aber der Zurechnung zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen, wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. A und B sind Eheleute. Der Grund und Boden gehört dem A, das aufstehende Gebäude der B. Wegen § 26 BewG können beide Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengezogen werden.
Rz. 12
§ 26 BewG ist ausschließlich als Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG zu verstehen, dass nur solche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen, die demselben Eigentümer gehören. Um § 26 BewG anwenden zu können, ist es daher immer erforderlich, dass die wirtschaftliche Voraussetzung für die Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG gegeben ist. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, greift die Ausnahmeregelung des § 26 BewG. Wirtschaftsgüter, die schon nach § 2 Abs. 1 BewG nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehören, können auch nach § 26 BewG nicht in die Einheit einbezogen werden.
Rz. 13
§ 26 BewG gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen Ehegatten. Es findet keine analoge Anwendung in Fällen statt, in denen Wirtschaftsgüter teils den Eltern, teils den Kindern gehören.
Rz. 14
Von dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 2 Abs. 2 BewG und § 26 BewG sind die Fälle des § 3 BewG zu unterscheiden. § 3 BewG betrifft Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut im Eigentum mehrerer Personen steht. Nach dieser Vorschrift ist eine wirtschaftliche Einheit, an der mehrere beteiligt sind, im Ganzen zu bewerten, und der festgestellte Wert ist anteilsmäßig auf die mehreren Personen aufzuteilen. Durch § 26 BewG werden ausnahmsweise mehrere Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengezogen, obwohl diese im Eigentum mehrerer Personen – nämlich Ehegatten – stehen. Dies ist die Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter immer nur dann eine wirtschaftliche Einheit bilden können, wenn sie im Eigentum einer Person stehen (s. Rz. 9 f.).
Rz. 15– 17
Einstweilen frei.