Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 62
Bis zum 31.12.1997 wurde über § 19 Abs. 3 Nr. 1b BewG a.F. neben der gesonderten Wertfeststellung für das ganze Betriebsvermögen noch für bestimmte Teile dieses Betriebsvermögens eine gesonderte Wertfeststellung vorgeschrieben. Diese Teile wurden als wirtschaftliche Untereinheiten bezeichnet, weil ihr Einheitswert nicht unmittelbar Grundlage für eine Steuerfestsetzung war, sondern nur mittelbar dadurch, dass er in den Wert einer anderen wirtschaftlichen Einheit einging. Wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens waren die Betriebsgrundstücke und bis 1.1.1992 auch die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Mineralgewinnungsrechte. Auch nach neuem Recht sind zwar für Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 BewG Einheitswerte festzustellen. Sie sind jedoch keine Untereinheiten mehr, weil die Einheitsbewertung der Obereinheit "Betriebsvermögen" entfallen ist.
Rz. 63
Neben den wirtschaftlichen Untereinheiten sah § 19 Abs. 2 BewG a.F. bis zum 1.1.2002 für zwei Fallgruppen die Einheitsbewertung von Teilen einer wirtschaftlichen Einheit vor. Dabei handelte es sich um die folgenden Fälle:
Rz. 64
Erstreckte sich eine wirtschaftliche Einheit auf das Inland und auf das Ausland, so war neben dem Einheitswert für den inländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit ein weiterer Einheitswert festzustellen, der den inländischen und den ausländischen Teil erfasste, wenn die wirtschaftliche Einheit einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen war und der ausländische Teil auch unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen der deutschen Vermögensteuer unterlag. Dieser Fall konnte bei gewerblichen Betrieben auftauchen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befand, die aber auch ausländische Betriebsstätten unterhielten. Im Gegensatz dazu wurde bei einem beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Einheitsbewertung nur der inländische Teil erfasst, weil nur dieser Teil Inlandsvermögen war.
Rz. 65
Bei einer wirtschaftlichen Einheit, die nicht in das Ausland übergreift, ergab sich dann die Notwendigkeit, einen Einheitswert für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit festzustellen, wenn die wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in unterschiedlichem Ausmaß unterlag. In diesem Fall war für den jeweils steuerpflichtigen Teil nach § 19 Abs. 2 BewG a.F. je ein Einheitswert festzustellen. Solche Besonderheiten konnten sich dann ergeben, wenn die wirtschaftliche Einheit z.B. bei der Grundsteuer nur teilweise der Besteuerung unterlag, bei der Vermögensteuer jedoch vollständig zu berücksichtigen war.
Rz. 66
Nach dem Wegfall des § 19 Abs. 2 BewG ab 1.1.2002 hat sich die Rechtslage entscheidend verändert. Seit diesem Zeitpunkt ist für jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nur noch ein Einheitswert festzustellen. Schwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn eine wirtschaftliche Einheit in unterschiedlichem Umfang steuerpflichtig ist, z.B. weil ein Betriebsgrundstück teilweise grundsteuerbefreit ist. Auch in diesen Fällen wird nur noch ein Einheitswert festgestellt. Dieser Einheitswert muss, weil die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von ihm abhängt, die gesamte wirtschaftliche Einheit einschließlich des grundsteuerbefreiten Teils erfassen. Erst im Rahmen der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages kann über den Umfang der Grundsteuerbefreiung entschieden worden. Steht allerdings eindeutig fest, dass das Grundstück kein Betriebsgrundstück ist, kann die Einheitsbewertung nach § 19 Abs. 4 BewG auf den grundsteuerpflichtigen Teil beschränkt werden, weil der Rest steuerlich ohne Bedeutung ist.
Rz. 67– 69
Einstweilen frei.