Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 109
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert zumindest ab einer bestimmten Größe auch Arbeitskräfte. Deshalb gehören auch Gebäude oder Gebäudeteile, die Arbeitnehmern des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Gutsbeamte, Förster, Kellermeister, Land- und Waldarbeitern) und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 110
Als Arbeitnehmer des Betriebs gelten jedoch nur solche Personen, mit denen ein geregeltes auf längere Zeit berechnetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei handelt es sich um eine ähnliche Frage wie bei der inzwischen ausgelaufenen Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen. Nach § 3 dieser Verordnung sind Landarbeiterwohnungen "Wohnungen oder Wohnräume in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind".
Rz. 111
Landarbeiter sind demnach Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft als Handarbeiter beschäftigt sind. Es muss sich hierbei um ein ständiges oder um ein auf längere Dauer berechnetes Arbeitsverhältnis handeln. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte daher in etwa 100 Tage im Kalenderjahr erreichen. Dieser Auffassung hat sich auch die Verwaltung angeschlossen. Demnach ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz im Betrieb tätig sind. Nach Abschn. 1.02 Abs. 4 BewRL wird es als ausreichend angesehen, dass eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist. Diese Abgrenzung ist als sachgerecht anzusehen. Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als Landarbeiter, Tagelöhner und dergleichen ist hingegen nicht entscheidend.
Rz. 112
Der Charakter als Landarbeiterhaus wird bereits mit der Absicht, ein entsprechendes Gebäude zu errichten oder ein bestehendes Gebäude für eine entsprechende Zweckbestimmung herzurichten, begründet. Ab diesem Zeitpunkt gehört das Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Charakter bleibt grundsätzlich auch erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Gesundheitsgründen beendet ist.
Rz. 113
Die Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann jedoch auch gelöst werden. Das ist der Fall, wenn nunmehr eine Miete gefordert wird, die auf die bisherige Tätigkeit im Betrieb keine Rücksicht mehr nimmt und dem üblichen Niveau entspricht. Die Wohnung gehört dann zum Grundvermögen. Wird dagegen die aus dem Arbeitsvertrag herrührende Miete unter Rücksichtnahme auf das bisherige Arbeitsverhältnis bewusst niedrig gehalten, so ist das Wohnrecht als Ausfluss der früheren Betriebszugehörigkeit anzusehen. Die Wohnung bleibt dann Landarbeiterwohnung und gehört weiterhin zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Rz. 114
Landarbeiterhäuser scheiden allerdings regelmäßig aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus, wenn sie vermietet werden, ohne dass der Mieter vertraglich zur Mitarbeit im Betrieb verpflichtet ist.
Rz. 115
Zu den Heuerlingsstellen gehören neben der Wohnung des Heuerlings auch Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und/oder Weideland. Die Heuerlingsstelle gehört zum Wirtschaftsteil des Stammhofes, wenn nach der vertraglichen Verpflichtung ein Arbeitseinsatz auf dem Stammhof von wenigstens 100 Arbeitstagen (vgl. Abschn. 1.02 Abs. 4 BewRL) zu erbringen ist. Liegt die Verpflichtung zum Arbeitseinsatz unter dieser Grenze, so ist die Heuerlingsstelle eine selbständige wirtschaftliche Einheit mit eigenem Wohn- und Wirtschaftsteil.
Rz. 116– 118
Einstweilen frei.