Rz. 300

[Autor/Stand] Weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit trifft, ist jedem der Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 AO).

 

Rz. 301

[Autor/Stand] Die Praxis der Finanzverwaltung, den Zurechnungsfortschreibungsbescheid i.d.R. nur dem neuen Zurechnungsträger bekannt zu geben und dem bisherigen Zurechnungsträger nur dann eine Ausfertigung zu erteilen, wenn er es beantragt, wenn Streit über die Zurechnung besteht oder wenn das wirtschaftliche Eigentum übergeht, ist mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vereinbar. Denn auch der bisherige Zurechnungsträger ist stets durch die Zurechnungsfortschreibung betroffen, weil die Fortschreibung in seine Rechtsstellung eingreift.

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Bei mehreren Zurechnungsträgern auf der Seite der Erwerber oder Veräußerer ist jedem eine Ausfertigung zu übersenden. Das gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten und deren Kindern.[4] Allerdings ist bei Ehegatten die Bekanntgabe eines Bescheids an die gemeinsame Anschrift zulässig. In diesem Fall handelt es sich ebenso wie bei dem Zusammenveranlagungsbescheid bei der Einkommensteuer um zwei Bescheide, die beiden in einer Ausfertigung bekannt gegeben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehegatten eindeutig im Bescheid als Feststellungsbeteiligte angegeben sind. Das gleiche Verfahren kann grundsätzlich auch bei Ehegatten und ihren Kindern oder Alleinstehenden und ihren Kindern angewandt werden (§ 122 Abs. 7 AO).[5]

 

Rz. 303

[Autor/Stand] Hat das Finanzamt den Fortschreibungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid zunächst nur einem der Zurechnungsträger bekannt gegeben, so ist der Bescheid auch nur ihm gegenüber wirksam und nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der AO abänderbar. Den anderen Beteiligten ist der Bescheid mit unverändertem Inhalt bekannt zu geben, auch wenn zwischenzeitlich Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit vorgetragen worden sind. Mit der Nachholung ist der Mangel der Bekanntgabe geheilt.[7]

 

Rz. 304

[Autor/Stand] Lehnt das Finanzamt es ab, eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen, weil es den bisherigen Zurechnungsträger weiterhin als bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer ansieht, so kann diese Entscheidung ebenfalls allen in Betracht kommenden Zurechnungsträgern gegenüber nur einheitlich erfolgen.[9] Jedem Beteiligten ist deshalb eine Ausfertigung des Ablehnungsbescheids bekannt zu geben.

 

Rz. 305– 307

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[5] AEAO zu § 122 Tz. 2.5.4.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge