Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Aufhebung von Bescheiden
Rz. 13
Die Vorschrift steht in einem inneren Zusammenhang zu § 266 BewG, der die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes regelt. Darüber hinaus bestimmt § 266 Abs. 4 BewG die Aufhebung von Bescheiden, bei denen für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war.
Rz. 14
Zwar ist die Regelung nur klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018 bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen. Da nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a und 11 BVerfGG der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018 zur Grundsteuer Gesetzeskraft zukommt, wäre die Regelung des § 266 Abs. 4 BewG nicht zwingend erforderlich gewesen. Dennoch trägt sie zur Rechtsklarheit bei.
Rz. 15
Hätte die Vorschrift nicht nur klarstellenden Charakter, ergäbe sich angesichts des Wortlauts eine Problematik in den Fällen, wenn Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide nach dem 31.12.2024 erlassen werden. Derartige Fallgestaltungen gehören zum Standard. Denn ein im Jahr 2023 errichtetes Gebäude führt im Regelfall zu einer Wertfortschreibung auf den 1.1.2024, wobei die Regelungen der Einheitsbewertung maßgebend sind. Derartige Bescheide werden in der Praxis in Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer durchaus erst in 2025 erteilt. Solche Bescheide werden vom Wortlaut des § 266 BewG nicht erfasst, weil sie nicht vor dem 1.1.2025 erlassen worden sind. Deshalb müssten derartige Bescheide förmlich zum 1.1.2025 aufgehoben werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in diesen Fällen verfahren wird.
Rz. 16
Bemerkenswert ist, dass § 266 Abs. 4 BewG die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.7.1970 (BGBl. I 1970, 1118) beruhen, zum 31.12.2024 kraft Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Das bedeutet, mit § 266 Abs. 4 BewG werden nicht nur Einheitswertbescheide, sondern auch Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den Rechtsgrundlagen der Einheitsbewertung beruhen.
Rz. 17
Aus systematischen Gründen wäre es naheliegend gewesen, die in § 266 Abs. 4 BewG vorgesehene Aufhebung der Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide innerhalb einer Rechtsnorm des Grundsteuergesetzes zu regeln.
Rz. 18– 19
Einstweilen frei.
II. Hauptveranlagung auf den 1.1.2025
Rz. 20
Nach § 266 BewG wird die erste Hauptfeststellung für Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt. Somit regelt die Vorschrift des § 266 BewG nur den Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Regelung des Zeitpunkts der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge richtet sich dagegen nach § 36 GrStG.
1. Erteilung der Bescheide
Rz. 21
Die unterschiedlichen Zeitpunkte für die Hauptfeststellung und die Hauptveranlagung haben in der Praxis bedeutsame Folgen bei der Erteilung der Bescheide.
Rz. 22
Es stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung den Bescheid über die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 gleichzeitig mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 bekannt gibt. Gegen ein solches Vorgehen dürften keine rechtlichen Bedenken sprechen, weil die unterschiedlichen Stichtage den gesetzlich vorgesehenen Anwendungszeitpunkten des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes entsprechen.
Rz. 23
Eine gleichzeitige Bekanntgabe würde der Finanzverwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern eine mehrfache Befassung mit der Thematik ersparen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn sich zwischen dem 1.1.2022 und dem 1.1.2025 keine Änderungen ergeben, die zu einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts und in der Folge zu einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags führen.