Rz. 7
§ 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden. Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄndG 1963 in das Bewertungsgesetz eingefügten § 17a (= § 16 BewG 1965) in den Teil "Allgemeine Vorschriften" die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BewG 1965 auch um den § 16 BewG 1965 ergänzt werden.
Rz. 8
Eine erneute Änderung trat durch das Vermögensteuerreformgesetz v. 17.4.1974 ein. Durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969 hat der Bund ab 1.1.1970 die konkurrierende Gesetzgebung auch über die Grunderwerbsteuer erhalten. Deshalb wurde die Grunderwerbsteuer wieder in den Absatz 2 aufgenommen. Weiter ist im Absatz 3 des § 17 BewG durch das VStRG der Satz 2 angefügt worden, der im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer steht. Zu den besonderen Bewertungsvorschriften gehörten sachlich auch die besonderen Vorschriften des § 122 BewG für Berlin (West); so dass dementsprechend auch diese Vorschrift in den Absatz 2 des § 17 BewG aufgenommen (Art. 2 Nr. 6 VStRG) wurden.
Rz. 9
Die Neufassung des Bewertungsgesetzes v. 1.2.1991 enthielt in Absatz 2 eine redaktionelle Änderung. Der Verweis auf "§§ 19 bis 109a" wurde in "§§ 19 bis 109" geändert. Dies war erforderlich geworden, weil der alte § 109a BewG (Betriebsvermögen öffentlicher Sparkassen) entfallen war. Durch Art. 22 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 wurde das Zitat wieder in "§§ 19 bis 109a" geändert, weil zwischenzeitlich durch das Steueränderungsgesetz 1992 ein neuer § 109a BewG (Berichtigung Steuerbilanzwerte) eingeführt worden war.
Rz. 10
Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU und FDP und dem der Bundesregierung zum Jahressteuergesetzes 1997 ergibt, war die Neufassung des Absatzes 1 durch die Neugliederung des Bewertungsgesetzes und wegen des Wegfalls der Vermögensteuer erforderlich geworden. Absatz 2 regelte die Anwendung des Ersten Abschnitts der Besonderen Bewertungsvorschriften bei der Grundsteuer und bei der Gewerbesteuer; die Bezugnahme auf die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer entfielen, weil diese Steuern mit der Einführung der Bedarfsbewertung (Vierter Abschnitt) von der Einheitsbewertung (Erster Abschnitt) abgekoppelt waren. Die Änderung des § 17 Abs. 3 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997 war redaktioneller Natur. Diese Fassung war gem. § 152 BewG n.F. erstmals zum 1.1.1997 und für die Erbschaftsteuer zum 1.1.1996 anzuwenden.
Rz. 11
Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erhielt § 17 BewG seine bis zur Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz geltende Fassung. Bedingt durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer entfiel in § 17 Abs. 2 BewG die Erwähnung der §§ 95 bis 109a BewG (Betriebsvermögen). Durch die Neuregelung der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer und durch den Wegfall der Einheitsbewertung einschließlich der Sonderregelungen für die neuen Bundeländer (§§ 125 bis 137 BewG) sowie dem Wegfall der gesonderten Regelungen für die Grunderwerbsteuer (§§ 138 bis 150 BewG) verweist § 17 BewG heute zwar auf die §§ 20 bis 266 BewG. Besondere Regelungen gibt es aber nur noch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grundsteuer.
Rz. 12– 13
Einstweilen frei.