Rz. 156

[Autor/Stand] Maßgebend ist, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz anzusehen sind oder ob die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen in den Vordergrund tritt.[2] Zur praktischen Handhabbarkeit dieser abstrakten Formel greift der BFH zur "Drei-Objekt-Grenze". Danach überschreitet der Steuerpflichtige den Bereich der privaten Vermögensverwaltung regelmäßig erst dann, wenn er innerhalb von fünf Jahren (zwischen Anschaffung bzw. Errichtung des Objekts und Veräußerung) mehr als drei Objekte veräußert.[3] Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 10.12.2001[4] ist die Drei-Objekt-Grenze allerdings stark relativiert worden. Ihr Überschreiten oder Unterschreiten stellt lediglich ein widerlegbares Indiz für oder gegen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels dar. Zur umfangreichen Kasuistik der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel vgl. z.B. Wacker.[5]

 

Rz. 157– 163

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[5] Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 47 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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