Rz. 335

[Autor/Stand] Nach Abschn. 4 Abs. 3 Satz 4 BV-Erlass vom 25.6.2009[2] gehören auch selbst geschaffene oder entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenrechte, Konzessionen, Bierlieferrechte) ausdrücklich zum Betriebsvermögen. Nach Satz 5 war allerdings der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen, unabhängig davon, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde.

 

Rz. 336

[Autor/Stand] Diese Auffassung ist hier bisher kritisch gewürdigt worden. Denn die von der Finanzverwaltung vorgesehene Regelung betraf in der Praxis in erster Linie den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert oder den Praxiswert, weil sich in diesem Falle die Frage nach dem Ansatz stellt. Nur beim entgeltlichen Erwerb tritt der steuerliche Wert in Erscheinung. Ist ein Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert dagegen selbst geschaffen worden, ergibt sich dieser Wert aus der Differenz zwischen dem eigentlichen Unternehmenswert, der grundsätzlich ertragsabhängig zu ermitteln ist (Ertragswertverfahren), und dem Substanzwert. Folglich kann sich ein (positiver) Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert rechnerisch nur ergeben, wenn der Ertragswert über dem Substanzwert liegt. In diesem Fall käme es jedoch regelmäßig nicht zum Ansatz des Substanzwerts.

 

Rz. 337

[Autor/Stand] Die Regelungen zum Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des Praxiswerts sowie zum Ansatz der immateriellen Wirtschaftsgüter wirkten daher zum Teil widersprüchlich, weil sich in den in Abschn. 4 Abs. 3 Satz 4 BV-Erlass vom 25.6.2009[5] beispielhaft genannten immateriellen Wirtschaftsgütern begriffliche Überschneidungen mit dem Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert ergeben konnten.

 

Rz. 338

[Autor/Stand] Mittlerweile folgt die Finanzverwaltung der hier bisher vertretenen Kommentarauffassung, so dass immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann anzusetzen sind, wenn ihnen ein selbständiger Wert zugewiesen werden kann. Nur in diesem Fall sind die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußerbar. Soweit selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern kein selbstständiger Wert zugewiesen werden kann, spiegeln sich in ihnen regelmäßig in erster Linie die Ertragsaussichten des Unternehmens wider, die jedoch nicht über den Substanzwert, sondern durch Kapitalisierung der Ertragsaussichten abgebildet werden müssen.

 

Rz. 339

[Autor/Stand] Dementsprechend hat Abschn. 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 BV-Erlass vom 17.5.2011[8] für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 folgenden Wortlaut:

"Zum Betriebsvermögen gehören auch selbst geschaffene oder entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenrechte, Konzessionen, Bierlieferrechte). Geschäftswert-, Firmenwert- oder Praxiswertbildende Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann (z.B. Kundenstamm, Know-how) sind mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurden."

 

Rz. 340

[Autor/Stand] Diese Auffassung ist von den ErbStR 2011 übernommen worden.[10]

 

Rz. 341– 344

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[8] BV-Erlass v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[10] R B 11.3 Abs. 3 Satz 4 und 5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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