Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 99
Die Finanzverwaltung hat Anhaltspunkte formuliert, in welchen Fällen vom Vorliegen begründeter Zweifel auszugehen ist. Die beispielhafte Aufzählung der maßgebenden Anhaltspunkte wirft zwar weitere Fragen auf. Dennoch wird erkennbar, wie die Finanzverwaltung grundsätzlich mit dieser Frage umgehen will.
Rz. 100
R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2011 hat folgenden Wortlaut:
[1]Insbesondere in folgenden Fällen ist vom Vorliegen begründeter Zweifel auszugehen:
- 1. bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen;
- 2. bei neu gegründete Unternehmen, bei denen der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann, insbesondere bei Gründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, weil das vereinfachte Ertragswertverfahren hier regelmäßig, z.B. wegen hoher Gründungs- und Ingangsetzungsaufwendungen, zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt;
- 3. bei Branchenwechsel eines Unternehmens, bei dem deshalb der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann;
- 4. in sonstigen Fällen, in denen auf Grund der besonderen Umstände der künftige Jahresertrag nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann. Hierzu gehören zum Beispiel Wachstumsunternehmen, branchenbezogene oder allgemeine Krisensituationen oder absehbare Änderungen des künftigen wirtschaftlichen Umfeldes;
- 5. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum Beispiel nach § 1 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder § 12 Absatz 1 KStG, sofern der jeweils andere Staat nicht die Ergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens seiner Besteuerung zugrunde legt.
[2]Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 den Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG) anzusetzen, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Rz. 101
In der Praxis dürfte bei der Ermittlung des gemeinen Werts für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer davon ausgegangen werden, dass R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2011 in relativ seltenen Fällen angewandt wird. Dies gilt jedenfalls, wenn bei dem zu bewertenden Betrieb die Quote des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG a.F.) unter 50 % liegt, weil der gemeine Wert des Betriebsvermögens in diesem Fall nur zu 15 % als Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer heranzuziehen ist (Regelverschonung, § 13a Abs. 1, § 13b Abs. 4 ErbStG a.F.). Im Falle der Optionsverschonung bleibt der gemeine Wert des Betriebsvermögens völlig außer Ansatz (§ 13a Abs. 8 ErbStG a.F.), so dass mit Streitfällen kaum gerechnet werden dürfte. Zwar sollte mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464, das bisherige Alles-oder-Nichts-Prinzip des § 13b Abs. 2 ErbStG wegen des Willkürverbots beseitigt werden. Allerdings erscheint fraglich, ob dies hinsichtlich der für die Regelverschonung erforderlichen Voraussetzung gelungen ist, weil der gemeine Wert des betrieblichen Vermögens nach wie vor in vollem Umfang nicht begünstigt werden kann, wenn das Verwaltungsvermögen die neue 90 %-Quote des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG n.F. erreicht oder überschreitet. Für die Gewährung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG n.F. darf ferner die – jedoch nach anderen Berechnungsregeln zu ermittelnde – Verwaltungsvermögensquote von 20 % nicht überschritten werden. Somit kann es wie bisher im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, einen hohen Unternehmenswert feststellen zu lassen, damit die für den Umfang der Verschonung bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebende Verwaltungsvermögensquote rechnerisch möglichst niedrig ist. Zudem dürfte sich der Anwendungsbereich des R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2011 wie im bisherigen Recht relativieren, wenn die Verwaltungsvermögensquote unterschritten sind und nur ein Teil des begünstigten Vermögens besteuert wird.
Rz. 102
Somit ist damit zu rechnen, dass begründete Zweifel durch das Finanzamt in erster Linie in den Fällen vorgetragen werden, in denen die Wertermittlung bei der Ertragsteuer von Bedeutung ist. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass die Veranlagungsbezirke der Finanzämter die Thematik unmittelbar selbst bearbeiten. In der Praxis dürfte es sich im Wesentlichen um Fälle handeln, die im Rahmen der Betriebsprüfungen relevant sind. Sofern es sich dabei um gewichtige Steuerfälle handelt, dürfte in der Praxis auch davon ausgegangen werden, dass die Daten für eine Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung von Ertragsaussichten innerhalb des Unternehmens vorliegen.
Auch wenn sich die Bedeutung der Regelungen zur Feststellungslast aufgrund der vorstehenden Vermutung relativieren lässt, müssen die in R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2011 aufgezählten Anhaltspunkte für das Vorliegen begründeter Zweifel ausgelegt werden.
Rz. 103– 104
Einstweilen frei.
aa) Komplexe Strukturen
Rz. 105
Bei der Konzeption...