I. Umfang der Anzeige (Abs. 2 Sätze 1 und 2)
Rz. 20
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer wirtschaftlichen Einheit, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken, zu einer erstmaligen Feststellung führen oder geht das (wirtschaftliche) Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude über, besteht eine Anzeigepflicht an das zuständige Finanzamt. Die Vorschrift entspricht damit dem Rechtsgedanken der Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Rz. 21
Eine anzeigepflichtige Wertveränderung liegt auch dann vor, wenn die Wertfortschreibungsgrenze des § 222 Abs. 1 BewG von 15.000 EUR nicht überschritten wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Zweck, überwachen zu können, ob sich durch weitere Werterhöhungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums insgesamt eine relevante Überschreitung der Fortschreibungsgrenze ergibt.
Rz. 22
Eine anzeigepflichtige Wertveränderung liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls vor, wenn die Veränderung zu einer Minderung des Grundsteuerwertes führt, Auch eine Minderung wirkt sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes aus. Eine strafrechtliche Relevanz hat das Unterlassen der Anzeige jedoch nicht.
Rz. 23
Anders als bei der Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt alle sieben Jahre (§ 221 Abs. 1 BewG) oder einen anderen Feststellungszeitpunkt (§§ 222, 223 BewG) nach Abs. 1 besteht die Anzeigepflicht nach Abs. 2 auch ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde. Der Steuerpflichtige muss also seine Anzeigepflicht selbständig überwachen. Das pflichtwidrige Unterlassen der Anzeige kann strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach sich ziehen.
Rz. 24
Nicht jede Änderung tatsächlicher Verhältnisse ist anzeigepflichtig, sondern nur solche, die grundsteuerliche Relevanz haben (vgl. § 219 Abs. 3 BewG). Außerdem dürfen die Verhältnisse nicht bereits von Amts wegen bekannt sein, wie etwa Änderungen, die zu einer Zurechnungsfortschreibung führen. So ist beispielsweise der Eigentumsübergang an einem Grundstück dem Grundbuchamt bekannt und den Finanzbehörden bereits von diesen nach § 229 Abs. 3 BewG mitzuteilen.
Rz. 25
Ebenfalls nicht anzeigepflichtig sind Veränderungen an ausländischen Grundstücken (vgl. § 231 Abs. 2 BewG) oder Veränderungen der Verhältnisse die nur die Grundsteuermesszahl nach § 15 GrStG betreffen, weil § 19 GrStG diesbezüglich lex specialis zu § 228 Abs. 2 BewG ist.
Rz. 26
Die Anzeige nach Abs. 2 ist nach Abs. 6 BewG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (vgl. Rz. 47).
II. Frist zur Anzeige (Abs. 2 Satz 3)
Rz. 27
Die Frist zur Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 beträgt wie die Frist nach Abs. 1 ebenfalls einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen anzeigepflichtigen Verhältnisse geändert haben und endet somit regelmäßig mit Ablauf des 31.1. des Folgejahres, es sei denn die Frist verlängert sich nach § 108 Abs. 3 AO.
Nach § 228 Abs. 5 BewG ist die Anzeige nach Abs. 2 eine Steuererklärung i.S.d. AO. Deshalb besteht für sie ebenfalls die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO (s.o. Rz. 13).
Rz. 28
Liegen in einem Jahr mehrere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, muss der Steuerpflichtige wegen des für den Fortsetzungs- und Nachfeststellungszeitpunkt geltenden Stichtagsprinzips auf den jeweiligen Beginn eines Kalenderjahres nur die letzte vor dem 1.1. eingetretene Änderung anzeigen.
Rz. 29– 30
Einstweilen frei.