Rz. 25

[Autor/Stand] Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB), Wiederverheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (§ 1493 BGB) oder Tod des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB). Außerdem endet sie bei erfolgreicher Aufhebungsklage eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1495 BGB). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den §§ 1497 ff. BGB.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Erfolgt die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, liegt wie bei der Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner, kein steuerpflichtiger Erwerb vor. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft von Todes wegen beendet, fällt der Anteil des zweitverstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners am Gesamtgut in seinen Nachlass und führt bei dessen Erben zu einem steuerpflichtigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[3]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Auseinandersetzung über das Gesamtgut ist ebenso wie die Erbauseinandersetzung erbschaftsteuerlich unbeachtlich, soweit jeder Beteiligte das erhält, was ihm zivilrechtlich zusteht.[5] Die Besteuerung der Bereicherung erfolgte bereits beim Erwerb nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ErbStG. Erwirbt ein Beteiligter einen über seine Beteiligung hinausgehenden Anteil, liegt bei entsprechender Bereicherungsabsicht ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.[6]

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Vorempfänge eines anteilsberechtigten Abkömmlings vom Verstorbenen werden zivilrechtlich erst bei der Auseinandersetzung über das Gesamtgut ausgeglichen, §§ 1503 Abs. 2, 2050 ff. BGB. Da die Auseinandersetzung über das Gesamtgut nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, müssen sie bereits im Rahmen der Besteuerung nach § 4 ErbStG berücksichtigt werden.[8] Erfolgt der Vorerwerb aus dem Gesamtgut, gilt die Zuwendung nach § 2054 BGB als von beiden Eltern je zur Hälfte zugewendet und ist deshalb nach § 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nur zur Hälfte ausgleichspflichtig.[9]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[3] Kobor in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 4 ErbStG Rz. 21; Meincke/Hannes/Holtz18, § 4 ErbStG Rz. 10; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[5] Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 14; Meincke/Hannes/Holtz18, § 4 ErbStG Rz. 10.
[6] Weinmann in Moench/Weinmann, § 4 ErbStG Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[8] RFH v. 22.7.1932 – Ve A 1004/31, RStBl. 1932, 855.
[9] RFH v. 10.11.1933 – Ve A 721/33, RStBl. 1933, 1342; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 6 mit Berechnungsbeispiel.

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