Rz. 189

[Autor/Stand] Haben mehrere Feststellungsbeteiligte einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der Bescheid diesem bekannt zu geben.[2] Das gilt auch bei einer vollbeendeten Gesellschaft.[3] Es gelten die Grundsätze wie bei einem Vertreter mit umfassender Vollmacht (siehe Anm. 184 ff.). Der Bescheid muss aber, um den Feststellungsbeteiligen gegenüber wirksam zu werden, den Hinweis nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO enthalten. Das FA kann den Hinweis in einem Ergänzungsbescheid nachholen.[4]

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gilt als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden ist.[6] Entsprechendes gilt bei Angehörigen steuerberatender Berufe, insbesondere bei ihrer Nennung in der Steuererklärung.[7] Der Widerruf einer Empfangsvollmacht ist jederzeit formlos möglich. Er muss aber für die Finanzverwaltung eindeutig sein.[8]

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Haben die Beteiligten keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann das FA sie auffordern, einen Bevollmächtigten zu benennen; mit der Aufforderung soll es einen Empfangsbevollmächtigten vorschlagen und darauf hinweisen, dass es diesem nach Fristablauf die Bescheide bekannt geben wird.[10] Ist dem Feststellungsfinanzamt bekannt, dass zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgelöst worden ist oder einzelne Beteiligte ausgeschieden sind, soll eine Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO nicht erfolgen. Eine Ausnahme gilt hier allerdings für den Fall, dass die Feststellungsbeteiligten zuvor einen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben; dann kann weiterhin an diesen bekannt gegeben werden bis ein formeller Widerruf der Bevollmächtigung erfolgt.[11]

 

Rz. 192– 194

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[7] BFH v. l. 3.1994 – VIII R 35/92, BStBl. II 1995, 241.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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