Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 17
Die Berechnung des Vergleichswerts der weinbaulichen Nutzung ergibt sich im Einzelnen aus den Abschn. 5.01 bis 5.16 BewRL. Nachstehend werden die Grundzüge dieses Wertermittlungsverfahrens dargestellt.
Rz. 18
Die Vergleichszahlen der Weinbaulagen (Lagenvergleichszahlen), die nicht vorweg als Bewertungsstützpunkte bewertet werden, werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Bewertungsstützpunkte in einem Angleichungsverfahren ermittelt. Bei der Durchführung dieser Angleichung wird nach Abschn. 5.04 Abs. 2 BewRL so verfahren, dass die Weinbaulagen eines Ortes zunächst in Abschnitte gleicher Ertragsfähigkeit (Bewertungsabschnitte) eingeteilt werden.
Rz. 19
Die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit, die sich beim Vergleich der Bewertungsabschnitte gegenüber den maßgebenden Bewertungsstützpunkten ergeben, werden in Hundertsätzen ausgedrückt, wobei die Ertragsfähigkeit des Ortsbewertungsstützpunktes mit dem Hundertsatz 100 zu bezeichnen ist. Die für die Bewertungsabschnitte maßgeblichen Lagenvergleichszahlen ergeben sich durch Anwendung der Hundertsätze auf die Vergleichszahl des Ortsbewertungsstützpunkts.
Rz. 20
Bei Festlegung der maßgeblichen Lagenvergleichszahl ist zu beachten, dass bei der gleichen Weinbaulage unterschiedliche Ansätze in Betracht kommen können. Ausschlaggebend ist dabei die überwiegende Verwertung der Trauben im einzelnen Fall oder ggf. bei einem einzelnen Teilstück. Der Grund dafür liegt in der Regelung des Abschn. 5.02 Abs. 2 BewRL, nach denen die Art der Verwertung der geernteten Trauben zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und damit zu der Ertragsfähigkeit der Weinbauanlage gehört. Deshalb werden Lagenvergleichszahlen je Ar nach den folgenden Verwertungsmöglichkeiten unterschieden:
- 1. Trauben oder Maischeverkauf oder Ablieferung der Trauben oder der Maische an Genossenschaften oder andere Gemeinschaften zur gemeinschaftlichen Verarbeitung (nicht ausbauende Betriebsweise).
- 2. Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb mit Erzeugung und Vertrieb von Fasswein (ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung).
- 3. Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb mit Erzeugung und Vertrieb von Flaschenweinen (ausbauende Betriebsweise mit Flaschenweinerzeugung).
Rz. 21
Aus den Lagenvergleichszahlen werden die Weinbau-Ausgangszahlen errechnet. Das geschieht in der Weise, dass die Fläche der weinbaulichen Nutzung in Ar mit der maßgeblichen Lagenvergleichszahl vervielfacht wird. Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebes wird unter Berücksichtigung der Abschnitte 1.10 und 1.14 der BewRL ermittelt. Dabei ist mit Rücksicht auf den Gang der Bewertung zu unterscheiden in
- 1. die bestockten und die vorübergehend nicht bestockten Weinbergsflächen (Lagenflächen) einschließlich der Rebmuttergärten und Rebschulen, soweit sie nach Abschn. 1.10 BewRL in die weinbauliche Nutzung einzubeziehen sind und im Bereich der mit Lagenvergleichszahlen ausgestatteten Weinbauanlagen liegen;
- 2. die nach Abschn. 1.14 BewRL in die Nutzung einzubeziehenden Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege, Hecken, Gräben und dergleichen, soweit sie nicht bereits in den unter 1. bezeichneten Flächen enthalten sind;
- 3. die nach Abschn. 1.10 BewRL in die weinbauliche Nutzung einzubeziehenden Rebmuttergärten und Rebschulen, die nicht im Bereich der mit Weinbau-Vergleichszahlen ausgestatteten Weinbaulagen liegen.
Rz. 22
Ehemalige Weinbauflächen, die brachliegen und bei denen nach den Gegebenheiten zum Bewertungsstichtag nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen Geringstland oder Unland.
Rz. 23
Gehören die nach der Rz. 21 in Betracht kommenden Flächen mehreren Bewertungsabschnitten mit verschiedenen Lagenvergleichsanlagen an, so sind die auf die einzelnen Bewertungsabschnitte entfallenden Teilflächen jede für sich mit der maßgeblichen Lagenvergleichszahl zu multiplizieren und die dadurch entstehenden Ergebnisse zur Summe der Weinbau-Ausgangszahlen zusammenzufassen.
Rz. 24
Von der Summe der Weinbau-Ausgangszahlen ist ggf. wegen Flächenverlustes ein prozentualer Abschlag zu machen. Durch diesen Abschlag wird das Vorhandensein von Wirtschaftswegen, Hecken, Gräben, Grenzrainen und dergleichen berücksichtigt, sofern diese Flächen nicht bereits bei Festsetzung der Lagenvergleichszahlen abgegolten sind und mehr als 2 % der Nutzfläche ausmachen.
Rz. 25
Eine weitere Abrechnung ist vorzunehmen, wenn die Entfernung zwischen der Hofstelle und der Ablieferungsstelle für Trauben oder Maische bzw. der Versendestation bei Betrieben mit Flaschenweinerzeugung mehr als 4 km beträgt. Für jeden angefangenen Mehrkilometer ist eine Abrechnung von 0,2 % zu machen. Nach den Abrechnungen ergibt sich die bereinigte Weinbau-Ausgangszahl.
Rz. 26
Die bereinigte Weinbau-Ausgangszahl wird nun durch die Summe der innerhalb der ...