Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Gründe für die gesonderte Bewertung von Betriebswohnungen
Rz. 61
Bei der Einheitsbewertung werden Betriebswohnungen nicht gesondert bewertet. Sie sind im Wirtschaftswert des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG enthalten. Diese Tatsache ist aus den allgemein in der Land- und Forstwirtschaft anzutreffenden Verhältnissen zu Beginn der 60er Jahre zu erklären. Damals waren in den meisten land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben noch Landarbeiter bzw. Haushaltshilfen anzutreffen. Diesen Arbeitnehmern wurden auch in zahlreichen Fällen eigene Wohnungen zur Verfügung gestellt.
Rz. 62
Es stellte daher für den Gesetzgeber kein verfassungsrechtliches Problem dar, die Landarbeiterwohnungen im Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft untergehen zu lassen, da der Einfluss des ZurverfügungsteIlens von Landarbeiterwohnungen in der allgemeinen Ertragsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft mitberücksichtigt werden konnte.
Rz. 63
Durch den enormen Strukturwandel, dem die Land- und Forstwirtschaft seit den 60er Jahren unterworfen war, konnte allerdings die damalige Regelung bei der Einheitsbewertung nicht in das Verfahren der Bedarfsbewertung übernommen werden. Bei Einführung der Bedarfsbewertung waren in der Land- und Forstwirtschaft nur noch in seltenen Ausnahmefällen Landarbeiter als ständige Arbeitskräfte in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anzutreffen.
Rz. 64
Daraus war abzuleiten, dass die Abgeltung der nur relativ wenigen Betriebswohnungen im Betriebswert nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren gewesen wäre, da der Einfluss des Zurverfügungstellens von Betriebswohnungen auf den durchschnittlichen Reinertrag und die daraus abgeleitete Ertragsfähigkeit nicht mehr messbar war und die Einbeziehung der Arbeitnehmerwohnungen in die Bewertung des Betriebsteils zu einer groben Ungleichbehandlung zwischen den Betrieben geführt hätte, die tatsächlich solche Wohnungen besitzen, und der großen Masse der anderen Betriebe, die keine derartigen Wohnungen haben.
Rz. 65
Darüber hinaus war auch noch die Tatsache von Bedeutung, dass auch im Vergleich zum Grundvermögen eine bei der Bewertung des Betriebsteils praktisch nicht messbare Ertragsfähigkeit von Betriebswohnungen und deren Abgeltung zu einem offensichtlichen Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz geführt hätte. Der Gesetzgeber sah sich daher in der Pflicht, die Bewertung der Betriebswohnungen gesondert vorzunehmen.
Rz. 66– 68
Einstweilen frei.
II. Beschreibung der Betriebswohnungen
Rz. 69
Nach § 141 Abs. 3 BewG handelt es sich bei Betriebswohnungen um Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht zum Wohnteil rechnen. Zu diesen Wohnungen zählt auch der dazugehörige Grund und Boden. Wegen der Abgrenzung dieses Grund und Bodens von den Nutzungen und Nutzungsteilen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft siehe Rz. 102.
Rz. 70
Betriebswohnungen befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen als Wohnung dienen. Die Zuordnung der Wohnungen zu den Betriebswohnungen erfordert nicht eine Vollzeitbeschäftigung der jeweiligen Arbeitnehmer. Es genügt, wenn die Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet sind, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten.
Rz. 71
Die Bewertung als Betriebswohnung ist nicht von der Höhe des vereinbarten Mietzinses abhängig. Auch andere Merkmale, wie z.B. die Entfernung zur HofsteIle oder die Lage in einem geschlossenen städtischen Wohnbaugebiet, spielen bei der bewertungsrechtlichen Zuordnung keine Rolle.
Rz. 72
Die Betriebswohnungen bleiben bewertungsrechtlich als solche auch erhalten, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer in den Ruhestand treten und diese Wohnungen weiter nutzen. Nach dem Tod des ehemaligen Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin kann die dann von der Witwe bzw. dem Witwer genutzte Wohnung bewertungsrechtlich weiterhin jedoch nur dann als Betriebswohnung behandelt werden, wenn im Rahmen des ehemaligen Arbeitsverhältnisses ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Rz. 73– 75
Einstweilen frei.