I. Bestandteile und Zubehör bei ausländischem Grundbesitz (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 111
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz ausdrücklich auch Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen, d.h. diese sind stets in die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes einzubeziehen. Unter Rückgriff auf § 19 Abs. 1 BewG lässt sich das Tatbestandsmerkmal Grundbesitz als Oberbegriff für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen sowie Betriebsgrundstücke verstehen.
Rz. 112
Keine eigenen Definitionen stellt das BewG hingegen für die beiden Tatbestandsmerkmale Bestandteile und Zubehör zur Verfügung. Die Begriffe entstammen dem zivilrechtlichen Sprachgebrauch des BGB zu den Sachbegriffen gem. §§ 90 ff. BGB. Insoweit lässt sich deren inhaltliche Ausgestaltung unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften sowie die hierzu erfolgte Rechtsprechung und einschlägige Kommentierung klären. Dies beinhaltet nicht lediglich nur eine Übernahme der begrifflichen Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale, sondern zugleich auch der Wertung als wesentlich bzw. unwesentlich und damit die Entscheidung über eine Einbeziehung in den zu bewertenden ausländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit.
Rz. 113
In Abgrenzung zu den unwesentlichen Bestandteilen sind wesentliche Bestandteile einer Sache gem. § 93 BGB Bestandteile der Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Maßgeblich für die Beurteilung als wesentlicher Bestandteil ist eine natürliche technisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise bei gleichzeitiger Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsanschauung.
Rz. 114
Für den Begriff des Bestandteils in § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG ist zu berücksichtigen, dass durch die Regelung lediglich wesentliche Bestandteile erfasst werden, da unwesentliche Bestandteile rechtlich selbständig und dem Grundstück nicht notwendigerweise zugeordnet werden müssen. Unwesentliche ausländische Bestandteile sind daher in Abhängigkeit vom Einzelfall als eigenständige Wirtschaftsgüter mit dem gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG beizulegenden Wert zu bewerten.
Rz. 115
Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grundstück verbundenen Sachen, insb. Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (z.B. Substanzen wie Erde, Sand, Kies, Steine oder Moor). Dabei kommt es nicht darauf an, durch wen die Bestandteilseigenschaft hergestellt wurde und ob dies in berechtigter oder unberechtigter Weise geschehen ist. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Dies sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung als nicht fertiggestellt gilt (z.B. Fenster, Bodenbelag, Heizungsanlage, Aufzug etc.). Auch Rechte können gem. § 96 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören, sofern sie mit dem Eigentum eines Grundstücks verbunden sind. Die unter § 96 BGB fallenden Rechte stellen jedoch nur dann sonderrechtsunfähige wesentliche Bestandteile dar, wenn sie nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden können (z.B. Grunddienstbarkeiten). Betriebsvorrichtungen sind, soweit es sich hierbei im Einzelfall um wesentliche Bestandteile oder Zubehör handelt, im Gegensatz zum inländischen Grundbesitz ((vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) in die Bewertung von ausländischem Grundbesitz einzubeziehen. Der Umfang der ausländischen Grundvermögens ist damit gegenüber dem vergleichbaren Inländischen Grundvermögen erweitert.
Rz. 116
Nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG gehören sog. Scheinbestandteile gem. § 95 BewG. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB werden damit insb. solche Sachen erfasst, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind (z.B. Behelfsheim, Bauhütte, Gartenlaube, Mobilheim auf Campingplatz, Bootsteg, Windkraftanlage, Grabstein etc.). Das Gleiche gilt gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechtes (z.B. Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit) an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Ebenfalls gehören gem. § 95 Abs. 2 BGB Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (z.B. Mieter- oder Pächtereinbauten).
Rz. 117
Zubehör sind gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (z.B. Alarmanlage, Anschlussgleis für Fabrikgrundstück, Bagger eines Kiesgewinnungsbetriebes, Baumaterialien auf Baugrundstück, Einrichtung für Gastwirtschaft, Hotelomnibus, Kühlanlage in Gaststätte, Maschinen auf Fabrikgru...