Rz. 20
§ 28a Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwischen verfügbarem und nicht verfügbarem Vermögen. Zum verfügbaren Vermögen gehören 50% der Summe der gemeinen Werte des
- 1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört, und
- 2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören würde.
Rz. 21
Zum verfügbaren Vermögen gehören also zunächst einmal 50% all dessen, was der Erwerber anlässlich des konkret zu beurteilenden Erwerbs erworben hat, was aber nicht nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigt ist, § 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Insoweit ist die Ermittlung einfach, denn heranzuziehen ist alles, was nicht unter § 13b Abs. 2 ErbStG subsumiert werden kann.
Rz. 22
Anzusetzen ist jeweils der Nettowert des einzubeziehenden Vermögens. Bei der Berechnung des Nettowerts von mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens sind Schulden und Lasten einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG sowie Gegenleistungen im Fall einer Schenkung abzuziehen. Sachliche und persönliche Steuerbefreiungen bleiben unberücksichtigt. Demzufolge sind Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kulturgüter oder ein Familienheim, unbeachtlich. Wurden im Rahmen der Steuerberechnung aufgrund dieser Steuerbefreiungen Schulden nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur eingeschränkt abgezogen, sind diese bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens ungekürzt abzuziehen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens werden also auch keine persönlichen Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG berücksichtigt.
Rz. 23
Fraglich ist, ob "mit der Erbschaft übergegangen" auch das von einem Ehegatten ererbte Vermögen im Umfang des § 5 Abs. 1 ErbStG (Zugewinnausgleichsanspruch) ist. Zwar formuliert das Gesetz in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)" und ordnet § 5 ErbStG als – persönliche – Steuerbefreiungsvorschrift ein. Demgegenüber heißt es dann aber in § 5 Abs. 1 ErbStG selbst, dass der Zugewinnausgleichsbetrag nicht als Erwerb i.S.d. § 3 ErbStG gelte. Gilt der Zugewinnausgleichsanspruch aber nicht als Erwerb, kann er auch nicht mit dem Erwerb übergehen.
Rz. 24
Ebenfalls unbeachtlich ist, dass der Erwerber gegebenenfalls nicht frei über das Vermögen verfügen kann, weil es z.B. in einer wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG gebunden ist. Das Gesetz sieht in diesen Fällen lediglich eine Stundungsmöglichkeit vor, die dem Erwerber Gelegenheit zur Veräußerung dieses Vermögens geben soll (vgl. § 28a Abs. 3 ErbStG).
Rz. 25
Die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Steuer mindert den Wert des verfügbaren Vermögens nicht. Die durch einen späteren Verkauf verfügbaren Vermögens anfallenden anderen Steuern, z.B. Einkommensteuer oder Grunderwerbsteuer, mindern das verfügbare Vermögen nicht.