Rz. 14

[Autor/Stand] § 66 Abs. 2 Satz 1 BewG verordnet dem Bewertungsbeirat ein Mindestquorum. Danach müssen für die Beschlussfähigkeit des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen (vgl. § 63 BewG) mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Mit dieser Regelung soll die Wichtigkeit der Gremien bekräftigt und der Tragweite der Beschlüsse entsprechendes Gewicht verliehen werden. § 3 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates sah für die Beschlussfähigkeit noch die Hälfte der Mitglieder als ausreichend an.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 BewG werden die Beschlüsse des Bewertungsbeirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit sieht das Gesetz nicht vor, obwohl auch dies die Wichtigkeit des Gremiums unterstrichen hätte.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Bei Abstimmungen kommt der Stimme des Vorsitzenden dann besondere Bedeutung zu, wenn sich ansonsten keine Mehrheit finden lässt und die Abstimmungen mit einer Pattsituation enden. In diesen Fällen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Diese Regelung führt dazu, dass im Bewertungsbeirat nach Beratung immer eine Entscheidung für oder gegen den Beschlussvorschlag fällt.

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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